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Umgangskosten

Wer hat Kosten des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern zu tragen?

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Umgangskosten

Wer hat Kosten des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern zu tragen?

Keine Beteiligung an Umgangskosten im Umgangsverfahren

Im Rahmen eines Umgangsverfahrens kann vom umgangsberechtigten Elternteil eine unmittelbare Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Kosten der Ausübung des Umgangsrechts nicht verlangt werden. Das Familiengericht kann keine entsprechende Zahlungsverpflichtung aussprechen (Hinweisbeschluss des OLG Bremen vom 13.04.2016 in dem Verfahren 5 UF 17/16).

Keine gesetzliche Regelung zu Umgangskosten

Eine gesetzliche Regelung der Frage, von wem, in welcher Weise und in welcher Höhe die Umgangskosten zu tragen sind, existiert nicht. Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die üblichen Kosten des Umgangs selbst zu tragen hat und kann sie weder unmittelbar im Wege einer Erstattung noch mittelbar im Wege einer Einkommensminderung geltend machen. Für einen Anspruch auf unmittelbare Erstattung der Kosten des Umgangs vom anderen Elternteil fehlt eine gesetzliche Norm.

Ob sich dessen ungeachtet (etwa aus § 242 BGB) ein derartiger Anspruch begründen ließe, ließ das OLG offen. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Anspruch nicht im Rahmen eines Umgangsverfahrens geltend gemacht werden. Vielmehr dürfte es sich dann um einen aus dem Umgangsrecht herrührenden Anspruch im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG und damit um eine sonstige Familiensache handeln, für die völlig andere verfahrensrechtliche Regeln gelten. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kosten nicht unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden sollen.

Beschleunigungsgrundsatz vorrangig

Auch das Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG spricht gegen eine unmittelbare Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Umgangskosten in einem Umgangsverfahren. Denn der Streit um eine Zahlungspflicht führt regelmäßig zu einer Verzögerung des Verfahrens.

Die Kosten des Umgangs über den Unterhalt klären

Die Kosten des Umgangs sind grundsätzlich über den Unterhalt auf der Ebene der Leistungsfähigkeit auszugleichen. Entsprechende Aspekte sind daher im Unterhaltsverfahren und dort gegebenenfalls in einem Abänderungsverfahren nach §§ 238 ff. FamFG zu prüfen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Kosten des Umgangs als Bedarf des Kindes oder als Bedarf des Umgangsberechtigten einzuordnen sind. Nach der Rechtsprechung des BGH sind angemessene Umgangskosten im Interesse des Kindes zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere aus dem unterhaltspflichtigen Elternteil verbleibenden Kindergeldanteil bestritten werden können. Dann kommt eine Berücksichtigung entweder durch eine angemessene Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens oder durch eine angemessene Erhöhung des Selbstbehalts des Umgangsberechtigten in Betracht.

Umgangskosten mit Fachanwalt aus Siegen ermitteln

Im Zuge der gestiegenen Mobilität wohnen die Kindeseltern häufig weit voneinander entfernt. Dann stellt sich die Frage, wie die Kosten des Umgangs zwischen den Eltern aufzuteilen sind. Wir zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten bestehen und die Lasten gleichermaßen verteilt werden können. Wir sind montags bis freitags durchgehend von 8:00 bis 18:00 Uhr zu erreichen. Bei uns bekommen Sie kurzfristig und zeitnah einen Besprechungstermin.

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