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Geltendmachung Unterhalt beim Wechselmodell

Wie kann der Kindesunterhalt bei einem echten paritätischen Wechselmodell gerichtlich geltend gemacht werden?

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Geltendmachung Unterhalt beim Wechselmodell

Wie kann der Kindesunterhalt bei einem echten paritätischen Wechselmodell gerichtlich geltend gemacht werden?

Geltendmachung von Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung von Kindesunterhalt beim Wechselmodell ist mangels Beschwerdebefugnis nicht durch die Eltern angreifbar. Das entschied das OLG Hamm. Das paritätische Wechselmodell führt im Ergebnis dazu, dass keiner der Eltern in eigener Person Kindesunterhaltsansprüche gegen den anderen geltend machen kann.

OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2017, 10 UF 68/17.

Antrag auf Ergänzungspflegschaft gestellt

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, die seit der Trennung der Beteiligten im Juli 2016 von beiden Elternteilen in einem paritätischen Wechselmodell betreut werden. Die Antragstellerin machte Kindesunterhalt von geltend und beantragte, den Kindern einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Das Amtsgericht ordnete für den Aufgabenkreis „Geltendmachung von Kindesunterhalt“ eine Ergänzungspflegschaft an. Die dagegen vom Kindesvater erhobene Beschwerde blieb der Erfolg versagt. Der Senat wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Aus diesem Grund fehle ihm die Beschwerdebefugnis nach § 59 FamFG.

Grundsätzlich stehe den sorgeberechtigten Eltern gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft ein eigenes Beschwerderecht zu, weil dadurch in ihr Sorgerecht eingegriffen wird. Allerdings stehe dem Antragsgegner als Vater nicht das Recht zu, die Kinder nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB zu vertreten. Die Eltern üben das paritätische Wechselmodell aus. In diesem Fall fehlt es aber verfahrensrechtlich an einer „Obhut“ im Sinne von § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies habe zur Folge, dass keiner der Eltern Kindesunterhaltsansprüche gegen den anderen geltend machen kann, die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Durchsetzung von Kindesunterhalt greift daher nicht in eine Rechtsposition des Antragsgegners ein.

Entscheidung nur auf echtes Wechselmodell anwendbar

Die vorgenannte Entscheidung gilt jedoch nur für den Fall eines echten Wechselmodells. Von einem solchen kann nur bei vollständig gleichwertigen Betreuungsanteilen der Eltern ausgegangen werden. Dazu müssen die Elternteile annähernd gleichwertige zeitliche Anteile an der Betreuung haben. Zudem muss auch die Verantwortung für die Sicherstellung der Betreuung gleichermaßen bei beiden Eltern liegen. Der zeitlichen Komponente kommt dabei lediglich eine gewisse Indizwirkung zu. Bedeutsam sind auch organisatorische Aufgaben der Kindesbetreuung wie die Beschaffung von Kleidung und Schulutensilien sowie die Regelung der Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten wie Sport- oder Musikunterricht. Behauptet ein Elternteil im gerichtlichen Unterhaltsverfahren ein Wechselmodell, muss er konkret und dezidiert zu den tatsächlichen Betreuungszeiten und zu den sonstigen Belangen der Kinderbetreuung vortragen. Ihn trifft insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast.

Wenn kein Wechselmodell, Vertretung durch betreuenden Elternteil

Liegen diese Voraussetzungen eines echten Wechselmodells nicht vor, kann das Kind wirksam durch den betreuenden Elternteil nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB vertreten werden. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren nach den §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Ziffer 3, 1909 BGB nicht vor. Gegen die unzulässige Bestellung eines Ergänzungspflegers kann der betreuende Elternteil dann Beschwerde einlegen. Daher ist im Vorfeld immer zwingend zu klären, ob ein echtes paritätisches Wechselmodell vorliegt oder die Eltern lediglich ein Residenzmodell mit erweitertem Umgang praktizieren.

Beim Wechselmodell Ergänzungspflegschaft oder Ersetzungsantrag

Beim echten Wechselmodell kann der Elternteil, der Barunterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend machen will, entweder einen Antrag auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft oder einen sogenannten Ersetzungsantrag nach § 1628 BGB stellen, also beantragen, ihm allein die Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt zu übertragen. Das Wahlrecht zwischen diesen beiden Möglichkeiten ist gesetzlich nicht eingeschränkt. Dagegen wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass zur Vermeidung von Interessenkonflikten immer ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei.

Wechselmodell: Ansprüche mit Anwalt Siegen durchsetzen

Sie haben sich für ein Wechselmodell entschieden und betreuen die Kinder mit dem anderen Elternteil gemeinschaftlich? Dann ist der Kindesunterhalt anders zu berechnen, und zwar wie bei volljährigen Kindern. Denn bei einem echten Wechselmodell sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse zum Barunterhalt verpflichtet. Ebenso gelten Besonderheiten bei der Aufteilung des Kindergeldes. Kommt es zum Streit über die Höhe des zu zahlenden Barunterhaltes, kann dieser im Wechselmodell nicht ohne Weiteres familiengerichtlich geltend gemacht werden. Wie die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, besteht in einem solchen Fall die Notwendigkeit, einen Antrag auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zu stellen. Bei Fragen rund um das Wechselmodell stehen Ihnen unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwälte unserer Fachkanzlei in Siegen als kompetente Berater zur Seite.

Fachkanzlei Baranowski
Ihr Ansprechpartner für Fälle des Wechselmodells
Frank Baranowski
Rechtsanwalt – Fachanwalt für Familienrecht Siegen
Sandstraße 160 (Kaisergarten)
57072 Siegen
Telefon: 0271 - 56055
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