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Versorgungsausgleich und Steuer

Entscheidung des Finanzgerichts Münster zu der Frage Versorgungsausgleich und Werbungskosten.

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Versorgungsausgleich und Steuer

Entscheidung des Finanzgerichts Münster zu der Frage Versorgungsausgleich und Werbungskosten.

Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

Aktuelle, wegweisende Leitentscheidung des Finanzgerichts Münster. Mit dem am 14. Dezember 2015 veröffentlichten Urteil vom 11. November 2015  (Az. 7 K 453/15 E) entschied der 7. Senat des Finanzgerichts Münster, dass Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Der Kläger hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die u. a. vorsah, dass der Kläger an diese eine Zahlung leisten sollte, um seine betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich auszuschließen. Der Kläger beantragte beim Finanzamt die Berücksichtigung des gezahlten Betrages als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Versorgungsausgleichszahlungen bei Ehescheidung gehören, so der Senat, zu abziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Die Ausgleichszahlung diene dann der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche. Im Streitfall sei diese Voraussetzung gegeben. Nach den zum 01.01.2009 geänderten gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich wäre ohne die Ausgleichszahlung das Versorgungsanwartschaftsrecht des Klägers zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau aufzuteilen gewesen. Diese Aufteilung hätte zur Folge gehabt, dass dem Kläger bei Renteneintritt von vornherein geringere Versorgungsbezüge zugeflossen wären.

Der Senat ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Quelle: Aktuelle Pressemitteilungen der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2015.

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