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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2018

Unterhalt mit Anwalt neu berechnen lassen, um Überraschungen zu vermeiden.

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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2018

Unterhalt mit Anwalt neu berechnen lassen, um Überraschungen zu vermeiden.

Höhere Zahlbeträge für minderjährige Kinder

Ab Januar 2018 tritt die neu Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Auch wenn sich die Tabellensätze geringfügig erhöhen werden, kann die Änderung dazu führen, dass im Ergebnis wegen der Anhebung der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle doch weniger im Geldbeutel des Kindes verbleibt. Denn bei Einkommen zwischen 1.500,00 EUR und 1.900,00 EUR (= ehemals zweite Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) hat nunmehr eine Herabstufung auf den Mindestunterhalt zu erfolgen. Außerdem ergeben sich weitere Änderungen.

Anpassung des Mindestunterhaltes ab 2018

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 01.01.2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348,00 EUR (zuletzt 342,00 EUR), für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399,00 EUR (statt bisher 393,00 EUR) und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467,00 EUR (ehemals 460,00 EUR).

Keine Änderung beim Unterhalt für volljährige Kinder

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts wirkt sich nicht für volljährige Kinder aus. Ihr Bedarf bleibt in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden. Lediglich der ausbildungsbedingte Mehrbedarf des Kindes hat sich von 90,00 EUR auf 100,00 EUR erhöht.

Kindergeld ist beim Unterhalt anzurechnen

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2018 für ein erstes und zweites Kind 194,00 EUR, für ein drittes Kind 200,00 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225,00 EUR. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern im Regelfall zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Einkommensgruppen in DT 2018 wesentlich verändert

Erstmals seit 2008 wurden die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle angehoben. Die Tabelle beginnt zukünftig mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1.900,00 EUR (ehemals bis 1.500,00 EUR) und endet nunmehr mit einem Einkommen von bis 5.500,00 EUR (zuletzt 5.100,00 EUR). Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Dieser erhöht sich in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 EUR auf 1.300,00 EUR. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag dann wie bisher um jeweils hundert Euro. Dies wird sich in einer Vielzahl von Fällen unterhaltsmindernd auf die Frage des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes auswirken.

Die Selbstbehaltssätze sind in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle unverändert geblieben. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beläuft sich weiterhin auf 1.080,00 EUR bei Erwerbstätigen und 880,00 EUR bei Erwerbslosen. Beim Ehegattenunterhalt ist weiterhin von einem Selbstbehalt von 1.200,00 EUR auszugehen; bei volljährigen Kindern von 1.300,00 EUR.

Überraschungen vermeiden und Unterhalt neu berechnen lassen

Im Hinblick auf die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle ist aufseiten des Unterhaltsberechtigten genauestens zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner tatsächlich dazu aufgefordert werden sollte, den erhöhten Unterhalt zu zahlen, sofern er den Unterhalt nicht von sich aus freiwillig anpasst. Denn dies könnte Anlass geben, eine Überprüfung des Unterhaltes vorzunehmen. Aufseiten des Unterhaltsschuldners sollte in jedem eine Unterhaltsüberprüfung stattfinden, losgelöst von der Höhe des Einkommens.

Verfasser:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Scheidungsanwalt
Frank Baranowski, Siegen
Telefon: 0271 - 56055

Risiken und Chancen Düsseldorfer Tabelle

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