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Trennungsunterhalt und neuer Partner

Unterhaltsanspruch kann beim Zusammenleben mit neuem Partner entfallen.

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Trennungsunterhalt und neuer Partner

Unterhaltsanspruch kann beim Zusammenleben mit neuem Partner entfallen.

Verwirkung Trennungsunterhalt bei Zusammenziehen mit neuem Partner

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Oldenburg kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt bereits dann entfallen, wenn der bedürftige Ehepartner seit mehr als einem Jahr in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt. In dem vom OLG Oldenburg zu entscheidenden Fall war die Ehefrau in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner „Papa“. Der Ehemann beantragte daher, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Das OLG gab dem Ehemann recht und entschied, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau verwirkt, also entfallen sei.

Verfestigte Lebensgemeinschaft kann zum Verlust des Unterhalts führen

Nach Auffassung des OLG steht einem bedürftigen Ehepartner nach der Trennung grundsätzlich Trennungsunterhalt zu. Dies könne sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwende. Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB sei die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt grob unbillig, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebe. Der Unterhaltsanspruch entfalle in einem solchen Fall.

Die Rechtsprechung gehe meist davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als „verfestigt“ gilt. Nach Auffassung des OLG könne dies jedoch auch schon früher der Fall sein. In der vorliegenden Konstellation könne auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Der bedürftige Ehepartner habe sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners sei vor diesem Hintergrund nicht zumutbar.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 46/2016 v. 07.12.2016

Anwendung der Härtefallklausel des § 1579 BGB auf den Trennungsunterhalt

Zum Hintergrund der Entscheidung des OLG Oldenburg. Aus § 1361 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass die Verwirkungstatbestände des § 1579 Nr. 2 bis Nr. 8 BGB entsprechend auch auf den Trennungsunterhalt anzuwenden. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre. Erforderlich ist danach wie beim nachehelichen Unterhalt das Vorliegen eines speziellen Härtegrundes im Sinne der Nr. 2 bis 8 des § 1579 BGB.

Kurze Ehedauer allein kein Ausschlussgrund für Trennungsunterhalt

Nach § 1361 III BGB ist eine kurze Ehedauer allein kein Ausschlussgrund für den Trennungsunterhalt. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 1579 Nr. 1 BGB in § 1361 III BGB ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt wird. Auch die Tatsache, dass die Beteiligten nie zusammengelebt haben, reicht für einen Ausschluss nicht aus. Gleiches gilt bei langjähriger Trennung. Eine kurze Ehedauer bzw. ein kurzes oder fehlendes Zusammenleben kann allerdings bei der Frage bedeutsam sein, ob im Sinne von § 1361 Abs. 2 BGB eine Erwerbsobliegenheit des haushaltsführenden Ehegatten besteht.

Verwirkung Trennungsunterhalt bei Ausbruch aus intakter Ehe?

Auch für den Trennungsunterhalt gilt, dass dieser bei einem schwerwiegenden, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten ausgeschlossen werden kann. So können durch eine einseitige Abkehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft Ansprüche auf Trennungsunterhalt verwirkt werden. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes gemäß § 1579 Nr. 7 BGB ist nicht in der Trennung als solcher zu sehen, sondern in der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten, der sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren.

Nach der BGH-Rechtsprechung wird das Prinzip der ehelichen Solidarität dann verletzt, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet. Eine in dieser Weise erfolgte Abkehr von der Ehe, die vor allem in der Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses liegen kann, kann zum Ausschluss des Trennungsunterhaltes führen. Ein einseitiger Ausbruch aus einer Ehe kann auch ohne sexuellen Bezug vorliegen. Ebenso kann die Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung gegen den Willen des anderen Ehegatten unter § 1579 Nr. 7 BGB fallen.

Allerdings fehlt es an einem schwerwiegenden und einseitigen Fehlverhalten, wenn der Berechtigte eine vorübergehende Beziehung zu einem anderen Partner aus einer nicht mehr intakten Ehe heraus aufnimmt. Hat der Pflichtige im gleichen Zeitraum seinerseits eine entsprechende außereheliche Beziehung aufgenommen, wird das Verhalten des Berechtigten relativiert, sodass es an den Voraussetzungen für die Anwendung von § 1579 Nr. 7 BGB fehlen kann. Weitere Fälle können das Unterschieben eines Kindes oder fortwährende Verweigerung des Umgangsrechts mit der unrichtigen Behauptung sexuellen Missbrauchs oder eine wahrheitswidrige Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs sein.

Fragen der Verwirkung von Trennungsunterhalt mit Anwalt Siegen klären

Die vorgenannte Zusammenstellung zeigt, wie komplex die Fragestellung rund um die Thematik der Verwirkung bzw. des Ausschlusses von Trennungsunterhalt ist. Dies setzt Erfahrung voraus. Ebenso ist es wichtig, den Sachverhalt genauestens zu ermitteln. Denn jeder Fall ist anders und bedarf der individuellen Betrachtung. Bei Fragen rund um das Thema Trennungsunterhalt hilft Ihnen die Fachkanzlei Baranowski kompetent weiter. Egal, ob es um die Durchsetzung oder die Abwehr von Trennungsunterhalt geht. Ebenso prüfen wir, ob der Einwand der Verwirkung des Trennungsunterhaltes erfolgreich erhoben werden kann.

 

Autor:
Frank Baranowski
Rechtsanwalt, Scheidungsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Siegen
Kontakt: 0271 - 56050

 

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