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Zugewinnausgleich im Wege des Stufenantrages

Das OLG Braunschweig hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an die Auskunft im Rahmen des § 1379 BGB zu stellen sind. In seiner Entscheidung nimmt der 1. Senat für Familiensachen des OLG Braunschweig in dem Verfahren 1 UF 38/16 vom 11.12.2016 u. a. eingehend Stellung zu der Frage, wie und in welcher Form die Auskunftserteilung zu erfolgen hat.

Anträge zum Zugewinn wegen Auskunftserteilung

Der Antragsteller verlangte im Wege des Stufenantrages Auskunft, um später den Zugewinn ermitteln zu können. Die Beteiligten schlossen am 09.10.1981 die Ehe. Mitte 2005 trennten sich die Beteiligten. Der konkrete Trennungszeitpunkt war im Streit. Der Antragsteller stellte unter dem 27.06.2005 erstmals einen Scheidungsantrag, der der Antragsgegnerin am 09.08.2005 zugestellt wurde. Wegen unterschiedlicher Auffassungen der Eheleute im Hinblick auf den Trennungszeitpunkt und weil eine „Härtefallscheidung“ nicht ohne Weiteres begründet war, ordnete das Familiengericht auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an. Mit Antrag vom 30.08.2010 stellte der Antragsteller erneut einen Scheidungsantrag, zunächst ohne Bezugnahme auf das ruhende Scheidungsverfahren. Der neue Antrag wurde der Antragsgegnerin am 11.09.2010 zugestellt, wobei der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 13.10.2010 auf das frühere ruhende Scheidungsverfahren hinwies. Ungeachtet dessen wurde die Ehe der Beteiligten durch Beschluss vom 13.01.2011 geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei legte das Amtsgericht eine Ehezeit vom 01.10.1981 bis zum 31.08.2010 zugrunde.

Die Beteiligten stritten über Auskunfts- und Belegverpflichtung der Antragsgegnerin zur Vorbereitung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs. Der Antragsteller begehrte Auskunft zu den Stichtagen der Eheschließung (09.10.1981), der Trennung der Ehegatten (07.07.2005; hilfsweise 20.06.2005) und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (09.08.2005; hilfsweise 11.09.2010).

Die Antragsgegnerin erteilte am 17.02.2015 Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 09.10.1981 und über ihr Endvermögen zum 11.09.2010. Dies unter Vorlage von Belegen. Die zum Trennungszeitpunkt verlangte Auskunft verweigerte die Antragsgegnerin, weil ein bestimmter Trennungstag nicht eindeutig feststellbar sei. Ebenso trat sie dem Auskunftsanspruch zum Endvermögen zum Stichtag 09.08.2005 entgegen, weil das im Jahr 2005 eingeleitete erste Scheidungsverfahren nicht zur Ehescheidung geführt habe.

Der Antragsteller hielt die erteilte Auskunft für ungenügend. Es fehle bereits an einem „Geschlossenheitsvermerk“. Im Hinblick auf das Anfangsvermögen stelle die Auskunft keine Erfüllung dar, weil es an einer Differenzierung zwischen dem ursprünglichen und dem privilegierten Anfangsvermögen fehle. Außerdem sei die Indexierung des Zuerwerbsvermögens nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller sei nicht verpflichtet, die Lücken der Auskunft durch Hinzuziehung der beigefügten Belege zu schließen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei ein konkreter Trennungszeitpunkt festzustellen, sodass auch hierzu Auskunft verlangt werden könne. Die Trennung der Eheleute sein am 07.07.2005 erfolgt. Der Antragsteller sei nach vorherigem stationärem Krankenhausaufenthalt an diesem Tage nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Hilfsweise gab der Antragsteller als Trennungszeitpunkt den 20.06.2005 an, denn da habe er die gemeinsame Wohnung verlassen. 

Zum Stichtag des Endvermögens vertrat der Antragsteller den Standpunkt, dass der erneute Scheidungsantrag im Jahr 2010 als im Rahmen des bereits 2005 rechtshängigen, aber ruhenden Verfahrens gestellt anzusehen sei, weil beide Scheidungsverfahren eine Einheit darstellten. Aus diesem Grunde sei die Antragsgegnerin verpflichtet, die Auskunft zum Endvermögen zu diesem Stichtag zu erteilen. Jedenfalls sei die zum 11.09.2010 gegebene Auskunft unzureichend und stelle keine Erfüllung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs dar.

Auskunft zum Zugewinn richtig erteilt

Das Amtsgericht wies den Antrag des Antragstellers in der Auskunftsstufe zurück. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein, die aber nur teilweise Erfolg hatte. So führt das OLG in seiner Entscheidung aus, dass die Auskunft der Antragsgegnerin zum Anfangsvermögen den Anforderungen der §§ 1379, 260 BGB entspreche.

Wie ist Auskunft zum Zugewinn zu erteilen?

Die Auskunft hat durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu erfolgen. Das muss – bezogen auf den Zeitpunkt der maßgeblichen Stichtage – eine geordnete und für den Auskunftsberechtigten nachprüfbare Zusammenstellung der dem Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Auskunftspflichtigen enthalten. Die Aufstellung muss dem Berechtigten die Möglichkeit geben, den Zugewinn zu ermitteln.

Die Möglichkeit einer derartigen Berechnung erfordert, dass die zum Vermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren hinreichend bestimmt sind, die einzelnen Vermögensgegenstände also hinreichend spezifiziert angegeben werden. Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein sowie die Aktiva und Passiva enthalten. Eine Form ist nicht vorgeschrieben; solange die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist, kann die Vermögensaufstellung auch aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen und in gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltsschriftsätzen vorgelegt werden. Die Belegvorlagepflicht aus § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst diejenigen Unterlagen, ohne deren Vorlage der Sinn und Zweck der Auskunft, dem anderen die ungefähre Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu ermöglichen, nicht erreicht werden kann.

Keine persönliche Unterschrift unter Vermögensübersicht

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehe keine Notwendigkeit, das ursprüngliche und das privilegierte Anfangsvermögen getrennt aufzulisten. So reicht es aus, wenn die Indexierung des Zuerwerbsvermögens ohne Weiteres nachvollzogen werden kann. Eine persönliche Unterschrift ist zumindest dann entbehrlich, wenn es keine Zweifel über die auskunftserteilende Person gibt. Dies gelte auch bei anwaltlicher Vertretung.

Kein Geschlossenheitsvermerk erforderlich

Ebenso ist ein sog. „Geschlossenheitsvermerk“ entbehrlich. § 1379 Abs. 1 BGB begründet keinen gesonderten Anspruch auf eine solche „Vollständigkeitserklärung“, weil der Auskunftspflichtige mit dem Herreichen des sorgfältig erstellten Vermögensverzeichnisses naturgemäß zugleich auch die Negativerklärung abgibt, dass weitergehende Aktiva und Passiva zum jeweils genannten Stichtag nicht bestehen. Zwar ist denkbar, dass bei Vorliegen mehrerer Teilverzeichnisse die geforderte „Vollständigkeitserklärung“ sinnreich sein kann.

Auskunft über Trennungsvermögen

Ein getrennt lebender Ehegatte kann von dem anderen gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB grundsätzlich Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Allerdings ist der Auskunftsanspruch, schon im Hinblick auf den Normenzusammenhang mit der Beweislastumkehr gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB, strikt auf den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung zu fixieren.

Der Anspruchsteller kann sich aus einer zurückliegenden Trennungszeit, wenn Unsicherheit über den genauen Trennungszeitpunkt besteht, nicht ein Datum auswählen, an dem die Ehegatten sicher schon getrennt gelebt haben. Zudem trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für das im Rahmen des Auskunftsantrages behauptete Trennungsdatum. Andererseits darf sich der Auskunftspflichtige nicht mit dem bloßen Bestreiten des behaupteten Trennungsdatums begnügen. Er muss seine Sicht des Trennungsvorgangs (zeitlich) im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast vortragen.

Wann ist von Trennung auszugehen?

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 BGB). Das Verlassen der Wohnung an sich ist für eine Trennung unzureichend. Vielmehr muss der eindeutige Trennungswillen erkennbar sein, woran es vorliegend scheiterte.

Problemfeld doppelter Scheidungsantrag

Bei der Berechnung des Zugewinns ist auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen. Dies ist problematisch, wenn zwei Scheidungsverfahren gleichzeitig anhängig sind. Dann ist fraglich, auf welche Rechtshängigkeit es für die Bestimmung des Stichtages zur Berechnung des Endvermögens ankommt. Dies wird unterschiedlich diskutiert. Die eine Meinung vertritt die Auffassung, dass die Rechtshängigkeit desjenigen Verfahrens entscheidend sei, das letztlich zur Scheidung führte. Danach soll die Zustellung des späteren Scheidungsantrags für die Anwendung des § 1384 BGB nur dann maßgebend sein, wenn sie nach der Rücknahme des älteren Scheidungsantrags erfolgt.

Nach einer vermittelnden Meinung soll es im Ausnahmefall es auf den Zeitpunkt der Wiederanrufung des Familiengerichts ankommen. Zumindest dann, wenn das erste Verfahren längere Zeit ruhte und der Antragsgegner bei der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Antragsteller benachteiligt wird. Das OLG Braunschweig wählte die dritte Alternative und legte unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH dar, dass es ausschließlich auf den zweiten Scheidungsantrag ankomme. Diese Rechtsfrage konnte in dem zu entscheidenden Fall letztlich aber dahingestellt bleiben.

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