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Freibetrag Vermögen bei VKH

Die Grenze für die Verwertung von Vermögen bei Verfahrenskostenhilfe angehoben.

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Freibetrag Vermögen bei VKH

Die Grenze für die Verwertung von Vermögen bei Verfahrenskostenhilfe angehoben.

Staatliche Hilfe bei Scheidung oder Trennung?

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, für ein Scheidungsverfahren oder andere familiengerichtliche Verfahren staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In beengten finanziellen Verhältnissen und bei ganz geringen Einkommen kann für die außergerichtliche Tätigkeit sogenannte Beratungshilfe bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Erteilt das Gericht nach vorheriger Prüfung einen Beratungshilfe- oder Berechtigungsschein, so werden die Kosten für den Anwalt, mit Ausnahme eines Eigenanteils von 15,00 EUR, von der Staatskasse getragen.

Auch für das gerichtliche Verfahren, wie Scheidung, Unterhalt oder Zugewinn, kann unter engen Voraussetzungen staatliche Hilfe gewährt werden. In familiengerichtlichen Verfahren ist das die sogenannte Verfahrenskostenhilfe (VKH). Diese kann ohne oder mit Ratenzahlung bewilligt werden. Damit das Gericht prüfen kann, ob die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe vorliegen, muss der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen. In diesem Vordruck muss u. a. angegeben werden, ob und wenn ja in welcher Höhe Vermögenswerte vorhanden sind. Sind bestimmte Vermögensgrenzen überschritten, kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Denn dann sind die Vermögenswerte aufzulösen und daraus die Anwalts- und Gerichtskosten zu bestreiten.

Schonvermögen seit April 2017 auf 5.000 EUR gestiegen

Die Grenzen, die für die Inanspruchnahme des Vermögens bei der Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe gelten, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01. April 2017 angehoben. Gem. § 115 Abs. 3 ZPO (i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Familienstreitsachen bzw. § 76 FamFG in Familiensachen) ist für das Verfahren Vermögen einzusetzen, soweit es für den Beteiligten zumutbar ist. Es wird auf § 90 SGB XII verwiesen. Kleinere Barbeträge sind nicht einzusetzen. Mit der zweiten Verordnung zur Änderung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII hat sich das einzusetzende Schonvermögen (= Freibetrag)  auf 5.000 EUR erhöht. Erst wenn Vermögen oberhalb dieses Betrages vorhanden ist, entfällt die Möglichkeit, Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Kosteneffiziente Hilfe im Familienrecht mit Anwalt Siegen

Wir sind darauf bedacht, für unsere Mandanten so kosteneffizient wie möglich zu arbeiten und unnötige Kosten zu vermeiden. Durch fachkundige Beratung im Familienrecht lassen sich die Anwaltskosten oftmals begrenzen. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, ob die Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorliegen. Verfügen Sie über Vermögen oberhalb der Freigrenzen oder über zu hohe Einkünfte, so bietet unsere Fachkanzlei für Familienrecht und Scheidung in Siegen individuelle Ratenzahlungsmodelle. Sprechen Sie uns an. Denn jeder hat eine bestmögliche Vertretung bei Scheidung und Trennung verdient. Wir setzen und engagiert für Sie und die Belange Ihrer Familie ein.

Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind von montags bis freitags durchgehend von 8:00 bis 18:00 Uhr zu erreichen.

Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte – Scheidungsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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Sandstraße 160
57072 Siegen

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