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Kosten der Scheidung und Steuer

Können Scheidungskosten bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden?

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Kosten der Scheidung und Steuer

Können Scheidungskosten bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden?

Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung wegen einer seit dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mit dem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 18.05.2017 stellte der Bundesfinanzhof fest, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) im Grundsatz vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend, letztlich erfolglos.

Ausnahmeregelung greift bei Scheidungskosten nicht

Anders als das Finanzgericht sah der BFH die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall allerdings nicht als gegeben an. Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Urteil des BFH vom 18.05.2017, VI R 9/16.

Entscheidung des Finanzgerichts Köln aufgehoben

Mit dem vorgenannten Urteil hob der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts Köln auf, das die Scheidungskosten weiterhin als steuerlich absetzbar anerkannte. So führte das Finanzgericht Köln aus, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar seien (Urteil vom 13.01.2016 in dem Verfahren 14 K 1861/15).

Fachanwalt Siegen gibt Auskunft über Kosten einer Scheidung

Der BFH hat nunmehr in letzter Instanz entschieden, dass die Ehescheidungskosten keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Damit entfällt die Möglichkeit, die Kosten eines Scheidungsverfahrens steuermindernd geltend zu machen. Als Schlupfloch könnte bei Zugewinn- und Unterhaltsverfahren noch damit argumentiert werden, dass diese Verfahren von tragender Bedeutung sind und ohne diese Verfahren die Existenzgrundlage betroffen wäre. Nachdem keine Abzugsfähigkeit mehr gegeben ist, sollte auch deshalb versucht werden, die Scheidungskosten so überschaubar wie möglich zu halten. Nutzen auch Sie die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung. Vermeiden Sie durch lösungsorientierte Beratung und Vertretung Streit und Rosenkrieg. Bauen Sie auf unsere Erfahrung im Scheidungsrecht. Wir bringen Sie schneller und kosteneffizienter an Ihr Ziel.

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Rechtsanwalt – Scheidungsanwalt
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