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Wann ist der Versorgungsausgleich unbillig?

Unter welchen Bedingungen kann der VA ausgeschlossen werden?

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Wann ist der Versorgungsausgleich unbillig?

Unter welchen Bedingungen kann der VA ausgeschlossen werden?

Scheidung: Kein Versorgungsausgleich nach schwerer Misshandlung der Ehefrau

Wann kann der Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit ausgeschlossen werden?

Mit dieser Frage hatte sich das OLG Oldenburg zu befassen. Zwischen den Eheleuten war es häufig zu Streit gekommen. In einem der Fälle warf der Ehemann seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf, sodass ihr Trommelfell einriss. Die Frau reichte die Scheidung ein. Dabei stand die Frage im Raum, ob der Mann einen Anspruch auf Versorgungsausgleich hat.

Gewalttätigkeiten gegenüber der Ehefrau

In der Ehezeit war es zwischen den Eheleuten häufiger zu Auseinandersetzungen gekommen. Der Ehemann war deshalb vom Amtsgericht Leer wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden. In einem der Fälle warf der Ehemann seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf, sodass ihr Trommelfell einriss. Danach fixierte er seine Ehefrau mit Armen und Beinen am Bett und drückte ihr ein Kopfkissen ins Gesicht. Sie musste Todesängste ausstehen. Der Ehemann ließ erst von ihr ab, als der Sohn einschritt.

Familiengericht: Der Versorgungsausgleich sei nicht "grob unbillig"

Im Rahmen der Scheidung führte das Familiengericht dennoch den Versorgungsausgleich durch und glich die Rentenansprüche trotzdem aus. Der Versorgungsausgleich sei nicht „grob unbillig“, urteilte das Gericht in erster Instanz. Die gegen die Ehefrau verübten Straftaten seien nicht so erheblich, dass eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz der Teilung von Rentenansprüchen gerechtfertigt wäre. Hinzu komme, dass die Ehefrau ihrem Mann mehrfach verziehen habe und das Verhältnis der beiden offenbar nicht nur durch die begangenen Straftaten geprägt gewesen sei.

OLG Oldenburg schließt Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit aus

Der 3. Familiensenat des OLG Oldenburg sah das anders und gab der Ehefrau recht, die gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde einlegte. Neben der Summe der Straftaten wiege insbesondere der eine Vorfall besonders schwer. Auch wenn es sich strafrechtlich „nur“ um eine gefährliche Körperverletzung gehandelt habe, habe die Ehefrau das Ganze als Tötungsversuch empfinden müssen, dem sie wehrlos ausgesetzt gewesen sei. Hinzu komme, dass der Ehemann sich erst durch das Einschreiten des Sohnes seiner Frau von weiteren Misshandlungen habe abhalten lassen.

OLG: Versorgungsausgleich ist nicht mehr zu rechtfertigen

Bei einer solchen Sachlage wäre eine Teilhabe des Ehemannes an den Rentenansprüchen der Ehefrau nicht mehr zu rechtfertigen, so der Senat. Dass die Ehefrau sich zwischenzeitlich habe versöhnen wollen, relativiere das Fehlverhalten des Ehemannes nicht.

Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18.04.2017, 3 UF 17/17.

Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

Nach § 27 VersAusglG ist der VA nicht durchzuführen, wenn die Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen eine grob unbillige Härte darstellen würde. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen ist. Die Rechtsprechung hat dafür bestimmte Fallgruppen entwickelt, und zwar:

Fehlende Wirtschaftsgemeinschaft

Diese kommt in Betracht, wenn die den VA rechtfertigende Grundlage des gemeinsamen Wirtschaftens nicht vorhanden war. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Ehegatten nur kurze Zeit oder gar nicht zusammengelebt und eine auf Dauer angelegte Wirtschaftsgemeinschaft von vorneherein nicht hergestellt haben.

Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs

Ein Ausschluss kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der freiberuflich tätige Ehemann durch Grundvermögen, Wertpapiere oder Kapitallebensversicherungen für sein Alter vorgesorgt hat, während die Ehefrau versicherungspflichtig war und die erworbenen Anwartschaften zur Alterssicherung benötigt. Bei vereinbarter Gütertrennung kann der VA ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn ein Ehegatte Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat und der andere Vermögenswerte, die in den Zugewinnausgleich fallen würden. Wird Gütertrennung erst während der Ehezeit vereinbart, dann ist ein Ausschluss erst für die Zeit danach zulässig, da die zuvor erworbenen Vermögenswerte beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Phasenverschobener Erwerb

Ein phasenverschobener Erwerb der Ehegatten ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Ehepartner während der Ehe noch studiert hat, der andere hingegen erwerbstätig war und den Unterhalt für die Familie sichergestellt hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehepartner bereits in den Ruhestand getreten und auf die erworbenen Anrechte zur Alterssicherung angewiesen ist, während der andere Partner ausreichende eigene Einkünfte erzielt, aus denen er noch eine angemessene Altersvorsorge aufbauen kann. Ein auf dem vorgezogenen Rentenbeginn beruhende Rentenkürzung führt grundsätzlich nicht zur Anwendung des § 27.

Auswirkung eheliches Fehlverhalten auf Versorgungsausgleich

Wie in dem oben genannten Fall des OLG Oldenburg dargelegt, kommt als Ausschlussgrund auch ein eheliches Fehlverhalten in Betracht. Doch muss das erhebliche Auswirkungen auf den anderen Ehepartner gehabt haben. So wurde u. a. das Unterschieben eines Kindes durch die Ehefrau als Ausschlusstatbestand angesehen, sofern dies nicht nur fahrlässig erfolgte. Dass die Frau während der Ehe ein von einem anderen Mann abstammendes Kind geboren hat, ist für einen Ausschluss allerdings unzureichend.

Für den Ausschluss genügt ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten auch ohne unmittelbare wirtschaftliche Folgen. Eine einmalige Verfehlung gegen den anderen Ehegatten reicht nur aus, wenn es sich um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handelt.

Gute Beratung durch Fachanwalt und Scheidungsanwalt

Bei weiteren Fragen rund um Ihre Scheidung und Versorgungsausgleich hilft Ihnen

Frank Baranowski
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Scheidungsanwalt Siegen
Telefon: 0271 - 56055

gerne weiter.

 

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