Auseinandersetzung von Partnerschaften
Ist der Ex-Partner verpflichtet, einen überlassenen Pkw nach Ende der Beziehung zurückzugeben?
Ist der Ex-Partner verpflichtet, einen überlassenen Pkw nach Ende der Beziehung zurückzugeben?
Ist der Ex-Partner verpflichtet, einen überlassenen Pkw nach Ende der Beziehung zurückzugeben?
In einer intakten Beziehung lassen sich Partner gerne Aufmerksamkeiten und Geschenke zukommen. Scheitert aber die Beziehung, werden solche Geschenke oftmals zurückverlangt. Mit einem solchen Fall hatte sich jüngst das LG Köln zu befassen. Scheitert eine Beziehung, können Aufmerksamkeiten und Geschenke nicht unbedingt zurückverlangt werden. Wie das Landgericht Köln mit Urteil vom 23.06.2017 klarstellte, hat der Ex-Partner nur Anspruch auf die Rückgabe von Zuwendungen, denen nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt. Im zugrundeliegenden Fall blieb die Klage eines Mannes erfolglos, der von seiner ehemaligen Partnerin einen Kleinwagen zurückforderte.
Urteil des LG Köln vom 23.06.2017, 3 O 280/16
Die Parteien waren bis ins Jahr 2015 miteinander liiert. Sie befanden sich in einer festen Beziehung. In einem gemeinsamen Urlaub kaufte der Kläger Ringe für das Paar und einen Pkw der Marke Mini One nebst Winterreifen für einen Betrag von 6.000,00 EUR an. Der Kläger schaffte das Fahrzeug für die Beklagte an, mit dem sie nach einem geplanten Umzug in eine gemeinsame Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte fahren sollte. Der Kläger behauptet, sie hätten sich im Sommer 2014 verlobt. Die Verlobungsfeier habe mit der Familie stattfinden sollen, nachdem sie in seine Eigentumswohnung zusammengezogen wären. Die standesamtliche Trauung habe vollzogen werden sollen, sobald der Mieter seiner Eigentumswohnung ausgezogen gewesen sei. Zu diesem Zweck habe er seine Eigentumswohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Anlässlich des Verlöbnisses habe der Kläger für die Beklagte den streitgegenständlichen Pkw gekauft und in Raten abbezahlt.
Doch die Harmonie war Mitte 2015 vorüber, die Beziehung scheiterte. Den Mini fuhr die Beklagte weiter, während die Winterreifen beim Kläger verblieben. Von diesem Zeitpunkt an war das ehemalige Paar über viele Dinge uneins: während er behauptete, die Parteien seien verlobt gewesen und er habe ihr das Fahrzeug anlässlich des Verlöbnisses gekauft, sprach sie von einer „On-off-Beziehung“. Bei den gekauften Ringen habe es sich um bloße Partnerschaftsringe gehandelt, verlobt seien sie jedenfalls nie gewesen. Der Kläger sei nur bei ihr eingezogen, da er kein Geld für die Miete gehabt habe und in seine Eigentumswohnung habe ziehen wollen, sobald diese frei werde. Zumal habe sie der Kläger über seinen Familienstand stets im Unklaren gelassen. Sie habe nie gewusst, ob der Kläger noch verheiratet sei oder nicht.
Den Mini habe sie selbst mit Geld aus ihrer Familie finanziert. Der Kläger forderte nun auf dem Gerichtsweg das Fahrzeug zurück. Die Beklagte hielt dagegen und verlangte im Gegenzug die Winterreifen heraus.
Das Landgericht Köln wies die Klage ab und gab der Ex-Freundin recht. Denn nach deutschem Recht können Zuwendungen, die dem Partner im Rahmen einer ehelichen oder nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, nicht ohne Weiteres zurückverlangt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn die Zuwendung über das hinausgeht, was die Partner für das tägliche Zusammenleben benötigen und bei einem der Partner zur Bildung eines dauerhaften erheblichen Vermögenswertes führt. Eine Rückforderung oder ein Ausgleichsanspruch kommt also nur in Betracht, wenn der Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt.
Im entschiedenen Fall erfolgte die Anschaffung des Minis unstreitig zugunsten der Beklagten, damit diese auch nach einem Umzug ihrer Arbeit nachgehen konnte. Angesichts der Vermögensverhältnisse des Klägers sah das Landgericht Köln in der Zuwendung des Minis zwar eine teure, nicht aber eine für ihn finanziell besonders herausragende Leistung. Kann er somit den Mini nicht zurückfordern, stehen der Beklagten wiederum die mit dem Fahrzeug zusammen erworbenen Winterreifen zu. So verneinte das LG u. a. nachfolgende Anspruchsgrundlagen:
Kein Anspruch nach §§ 530 Abs. 1, 531 Abs.2 BGB
Kein Anspruch nach § 812 Absatz 1 Satz 2 2. Alt. BGB
Kein Anspruch nach § 313 BGB
Voraussetzungen nach §§ 730 ff BGB sind nicht erfüllt
Der BGH hat über Ausgleichsansprüche zwischen nicht miteinander verheirateten, ehemaligen Partnern entschieden, dass solche nur bestehen können, wenn einer der Partner während der Beziehung einen wesentlichen finanziellen Beitrag zur Schaffung eines Vermögenswerts des anderen Partners (z. B. Wohnhaus) geleistet hat (BGH, NJW 2008, 3277).
Für ergänzende oder weitergehende Fragen zur finanziellen Auseinandersetzung von nicht ehelichen Lebenspartnern hilft Ihnen
Frank Baranowski
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Scheidungsanwalt
Telefon: 0271 - 56055
gerne weiter.