Zwangsgeld
Wie wirkt sich die nachträgliche Mitwirkungshandlung im Versorgungsausgleich auf das Zwangsgeld aus?
Wie wirkt sich die nachträgliche Mitwirkungshandlung im Versorgungsausgleich auf das Zwangsgeld aus?
Wie wirkt sich die nachträgliche Mitwirkungshandlung im Versorgungsausgleich auf das Zwangsgeld aus?
Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Zwangsgeldes, das wegen unterbliebener Mitwirkung im Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich festgesetzt und vollstreckt wurde, nach erfolgter Mitwirkung, wenn der Festsetzungsbeschluss formell rechtskräftig geworden ist (Beschluss des OLG Köln vom 29.12.2016, 4 WF 143/16).
In dem Scheidungsverfahren zwischen den Beteiligten setzte das Familiengericht nach vorheriger Androhung durch Beschluss vom 29.01.2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR gegen die Antragsgegnerin fest. Dies, weil sie ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung zum Versorgungsausgleich nicht nachkam. Nachdem Vollstreckungsauftrag erteilt worden war, zahlte die Antragsgegnerin den Zwangsgeldbetrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Die Ehe wurde durch Beschluss vom 28.04.2016 geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10.05.2016 die Erstattung des an die Staatskasse gezahlten Zwangsgeldes. Dabei berief sie sich auf einen Aufsatz von Lorenz in FamRZ 2016, 688. Mit Beschluss vom 28.10.2016 wies das Familiengericht ihren Antrag zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
Das OLG entschied, dass die zulässige sofortige Beschwerde unbegründet sei. Die Antragsgegnerin habe keinen Anspruch auf Erstattung des festgesetzten Zwangsgeldes. Grundlage dafür, dass die Staatskasse das Zwangsgeld vereinnahmt hat, ist der Beschluss des Familiengerichts vom 29.01.2015. Dieser Beschluss bestehe fort. Eine gesetzliche Grundlage für die Aufhebung dieses Beschlusses bestehe nicht. Der Beschluss sei bestandskräftig geworden, sodass seine Abänderung im Wege der Beschwerde nicht in Betracht komme. Die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens liegen ersichtlich nicht vor. Eine andere Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines einmal erlassenen Beschlusses enthält das Gesetz nicht. Deshalb kommt der Senat mit dem wohl überwiegenden Schrifttum zum Ergebnis, dass derartige Zwangsgeldbeschlüsse nicht allein deshalb aufzuheben sind, weil der Zweck des Zwangsgeldes erreicht ist.
Für die Gegenansicht, der der Senat nicht folgt, werden verschiedene Argumente angeführt. Zuzustimmen ist allerdings der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung von Zwang nach Erreichung und/oder endgültiger Verfehlung des Zwecks eine Sanktion darstellen würde, die mit dem Zwangsmittel nicht beabsichtigt ist. Insoweit ist jedoch zu bedenken, dass eine Zwangswirkung nur von einem drohenden, noch nicht vollstreckten Zwangsmittel ausgehen, nicht aber von einem bereits erledigten Zwangsmittel. Die Konsequenz aus dem Charakter als Zwangs- und nicht als Ordnungsmittel ist es deshalb nur, dass es richtig ist, die Zwangsvollstreckung aus einem Zwangsmittelbeschluss nicht weiterzubetreiben, wenn der Zweck des Zwangsmittels erreicht oder nicht mehr erreichbar ist.
Soweit für Zwangsgelder, die gemäß § 888 ZPO verhängt wurden, eine Erstattungsmöglichkeit bejaht wird, beruht dies auf Erwägungen, die jedenfalls im konkreten Fall nicht tragen. Maßgeblich war jeweils, dass der Gläubiger auf seine Ansprüche aus dem Vollstreckungstitel, der Grundlage des Zwangsgeldbeschlusses gewesen ist, verzichtet hatte. In diesem Fall mag die entsprechende Anwendung der §§ 775 Nr. 1, 776 S. 1 ZPO in der Tat nahe liegen. Das Zwangsgeld gemäß § 35 FamFG ist jedoch gerade keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern dient allein der Durchsetzung verfahrensleitender Anordnungen. Von daher unterliege diese Maßnahme – anders als die Vollstreckung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO – nicht der Disposition der Beteiligten. Auch systematisch erscheine es bedenklich, die §§ 775, 776 ZPO entsprechend auf eine Maßnahme anzuwenden, die nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers gerade außerhalb der Zwangsvollstreckung liegt.
Auch das im Zusammenhang mit § 888 ZPO angeführte Argument, im Falle des Verzichts des Gläubigers fehle der materielle Rechtsgrund dafür, dass das vereinnahmte Zwangsgeld in der Staatskasse verbleibt, lässt sich nicht auf das Zwangsgeld gemäß § 35 FamFG übertragen. Die materiellrechtliche Grundlage für das nach § 888 ZPO verhängte Zwangsgeld stellt der zu vollstreckende Titel dar. Fällt dieser weg, entfällt die materiellrechtliche Grundlage für die Vereinnahmung des Zwangsgeldes. Im Fall des nach § 35 FamFG verhängten Zwangsgeldes stellt aber der Zwangsgeldbeschluss selbst den Rechtsgrund für die Vereinnahmung des Zwangsgeldes dar und dieser Beschluss besteht mangels Rechtsgrundlage für seine Aufhebung eben fort.
Schließlich gebiete auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine andere Entscheidung. Dieser Grundsatz gilt für Eingriffe in Rechte der Bürger, d. h. für die Androhung, Festsetzung und Vollstreckung des Zwangsgeldes. Soweit das Zwangsgeld aber beigetrieben worden ist, erfolgt kein weiterer Eingriff mehr in die Rechte der Bürger. Von einer bereits erledigten Zwangsmaßnahme gehen keine Wirkungen zulasten des Bürgers mehr aus, sodass es an einem Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit fehlt.
Im Hinblick auf die im Schrifttum vertretenen divergierenden Auffassungen zur Frage der Erstattung von gemäß § 35 FamFG verhängten Zwangsgeldern und der Häufigkeit der vorliegenden Konstellation bejahte das OLG die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage.
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