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Reformvorschlag

zur Abänderung des nachehelichen Unterhaltes

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Reformvorschlag

zur Abänderung des nachehelichen Unterhaltes

Reform zum nachehelichen Unterhalt

Wie lässt sich der nacheheliche Ehegattenunterhalt transparenter, übersichtlicher und verständlicher gestalten? Der Deutsche Anwaltsverein versucht, mit seinem Vorschlag zur Reform des Ehegattenunterhalts Alternativen aufzuzeigen. Das bestehende Unterhaltsrecht schafft nach Ansicht des DAV zu geringe Anreize für die geschiedenen Ehegatten, eigenverantwortlich ihre Zukunft zu gestalten. Der lebenslange Unterhalt sollte die Ausnahme, ein befristeter Unterhalt dagegen die Regel sein. Nur eine grundsätzliche Zeitbeschränkung der Zahlung ermögliche für beide früheren Eheleute eine besseren Planbarkeit und Klarheit.

Mit der Neuregelung soll die nacheheliche Mitverantwortung auf ein notwendiges Maß beschränkt und die Regelungen vorhersehbarer gestaltet werden, um so die Rechtssicherheit zu stärken. Außerdem soll ein interessengerechter Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Eigenverantwortung einerseits und der nachehelichen Mitverantwortung andererseits erfolgen.

Reformvorschlag sieht drei Unterhaltstatbestände vor

Im Kern sieht der Reformvorschlag des DAV vor, die derzeitigen sieben sogenannten Unterhaltstatbestände auf nur noch drei zu reduzieren. Der aktuelle Entwurf sieht nur noch einen Betreuungsunterhalt, einen Kompensationsunterhalt und einen Übergangsunterhalt vor.

Universaler Betreuungsunterhalt

Die Neuregelung des Betreuungsunterhalts sieht vor, dass in ersten drei Jahren nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes der betreuende Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss. Arbeitet er dennoch, so werden Einkünfte daraus auf seinen Unterhaltsanspruch nicht angerechnet. Für den betreuenden Elternteil soll damit ein Anreiz geschaffen werden, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Weiterhin sieht der Gesetzesentwurf vor, dass ein Betreuungsunterhalt bis zum 14. Lebensjahr zu zahlen ist, soweit keine Betreuung durch dritte Personen möglich ist. Zudem soll die Unterhaltsverpflichtung nunmehr auf den Erben übergehen. 

Formulierungsvorschlag zum Betreuungsunterhalt:
(1) Ein Elternteil kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit er ein gemeinsames Kind betreut. In den ersten 3 Jahren nach der Geburt des gemeinsamen Kindes trifft den betreuenden Elternteil keine Obliegenheit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum sind bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.

(2) Nach Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes kann der betreuende Elternteil Unterhalt von dem Anderen verlangen, soweit und solange eine Betreuung durch dritte Personen nicht möglich ist. Ein Betreuungsbedarf besteht in der Regel bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes.

(3) Die Höhe des Betreuungsunterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern.

(4) Mit dem Tod der verpflichteten Person geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über.

(5) Für die Zukunft kann auf Betreuungsunterhalt nicht verzichtet werden.

Kompensationsunterhalt

Der Kompensationsunterhalt verfolgt das Ziel, finanzielle Nachteile auszugleichen, die einem Ehegatten entstehen, der in der Ehe eine bestimmte Rolle übernommen hat und dadurch Einbußen in seiner Erwerbstätigkeit hinnehmen musste. Der Anspruch gründet sich auf die nacheheliche Solidarität. Wer Einschränkungen seiner beruflichen Biografie im Hinblick auf eine bestimmte Rollenverteilung hinnimmt, darf einen Ausgleich am Ende der Ehe für diesen ehebedingten Nachteil erwarten.

Der DAV empfiehlt, den ehebedingten Nachteil, in den Anspruchstatbestand zu integrieren – als Tatbestandsmerkmal und nicht als Billigkeitsgesichtspunkt im Rahmen eines eigenständigen Ausschlusstatbestands. Die Dauer des Anspruchs richtet sich danach, wie lange der ehebestimmte Nachteil noch besteht. Der Anspruch ist von vorneherein auf den Ausgleich des ehebedingten Nachteils begrenzt: Fällt dieser Nachteil weg, sei es durch eine Aufstockung der beruflichen Tätigkeit, sei es durch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Entflechtungstatbestände, erlischt er.

Es sollen nur die finanziellen beruflichen Nachteile ausgeglichen werden, die ein Ehegatte in seiner Berufsbiografie erleidet, sei es, dass er eine Ausbildung im Hinblick auf die Eheschließung oder die Übernahme von Aufgaben in der Ehe nicht aufgenommen oder unterbrochen hat, sei es, dass er durch eine Berufspause infolge einer bestimmten Rolle in der Ehe den Anschluss an die Entwicklung des Berufsbildes verpasst hat. Maßstab ist die hypothetische Berufsbiografie ohne Ehe und ohne Kinder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch. Keine ehebedingten Nachteile in diesem Sinn sind Versorgungsnachteile, die dadurch entstehen, dass der Versorgungsausgleich nicht über die gesamte Ehezeit hinweg durchgeführt worden ist. Der DAV ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH zu weit geht und zu sehr dem Modell einer Lebensstandardgarantie verhaftet ist, die mit der Ehe und deren Dauer den Anspruch auf eine für die gesamte Ehezeit gewährleistete Altersversorgung verbindet.

Formulierungsvorschlag zum Kompensationsunterhalt:
(1) Ein Ehegatte kann von dem anderen nach der Scheidung oder im Anschluss an einen Betreuungszeitraum Unterhalt verlangen, solange und soweit er aufgrund einer praktizierten Aufgabenteilung während der Ehe finanzielle Nachteile erlitten hat, die nach der Scheidung noch fortbestehen.

(2) Nachteile im Sinne von Absatz 1 sind solche, die im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Versorgungsnachteile, die während der Ehe entstanden sind, sind keine Nachteile im Sinne von Absatz 1.

(3) Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem angemessenen Lebensbedarf.

Übergangsunterhalt

Nach der Konzeption des DAV soll neben den Anspruch auf Ausgleich des ehebedingten Nachteils ein befristeter Unterhaltsanspruch treten, der – wie sich aus der Bezeichnung ergibt – für eine Übergangszeit nach der Ehe gewährt wird und dem bedürftigen Ehegatten den allmählichen Wechsel von den ehelichen Lebensverhältnissen zum Status des angemessenen Lebensbedarfs erleichtern soll. Mit diesem Unterhaltsanspruch, der jedem geschiedenen Ehegatten gewährt wird, wird der abrupte Wechsel von den ehelichen Lebensverhältnissen zum eigenen Lebensstandard abgemildert.

Der Anspruchstatbestand hat keine weiteren Voraussetzungen, sodass ein bestimmter Vertrauenstatbestand nicht erforderlich ist, auch nicht ein bestimmtes Alter des bedürftigen Ehegatten. Lediglich die Ehedauer ist insofern von Bedeutung, als der Anspruch erst gewährt wird, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat. Maßgebend ist die Ehezeit zwischen dem Tag der Eheschließung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Es handelt sich auch nicht um einen Auffangtatbestand, weil der Anspruch unter den oben genannten Voraussetzungen jedem Ehegatten gewährt wird.

Beim Übergangsunterhalt handelt es sich um einen gesetzlich befristeten Unterhaltsanspruch mit einer Öffnungsklausel. Bei der Dauer der Frist erscheint ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren angemessen. Der Unterhaltsanspruch beginnt mit der Rechtskraft der Scheidung und endet zwei (oder drei) Jahre nach deren Rechtskraft.

Formulierungsvorschlag zum Übergangsunterhalt:
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen für den Fall, dass ihm aus anderen Gründen ein Unterhaltsanspruch nicht zusteht, Unterhalt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung verlangen. In Fällen grober Unbilligkeit kann die Frist angemessen verlängert werden.

(2) Der Unterhaltsanspruch nach Abs. 1 setzt voraus, dass die Ehe bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags mindestens drei Jahre bestanden hat.

(3) Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Modernes Unterhaltsrecht

Nach Auffassung des DAV ist ein modernes Unterhaltsrecht an folgenden Grundsätzen auszurichten:

I. Die Eigenverantwortung ist das Leitmotiv. Grundsätzlich ist jeder Ehegatte nach der Scheidung verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
II. Der nach Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlende Unterhalt ist die Ausnahme, nicht die Regel. Abschied von der Lebensstandardgarantie.
III. Die Höhe des Unterhalts folgt allgemeinen Regeln der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit; Grundlage für die Höhe des Unterhalts ist nicht die Lebensstandardgarantie. 
IV. Billigkeitsentscheidungen sind auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken.

Quelle: DAV Pressemitteilung 2/17 vom 31.01.2017.

Den kompletten Entwurf können Sie hier herunterladen.

Beratung nachehelicher Unterhalt durch Anwalt Siegen

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