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Pflicht zur Titulierung von Kindesunterhalt

Der Unterhaltspflichtige muss Unterhaltsverpflichtung durch Jugendamtsurkunde anerkennen.

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Pflicht zur Titulierung von Kindesunterhalt

Der Unterhaltspflichtige muss Unterhaltsverpflichtung durch Jugendamtsurkunde anerkennen.

Unterhaltsgläubiger kann vollstreckbaren Titel verlangen

Jeder Unterhaltsgläubiger hat ein Titulierungsinteresse. Dies besteht auch, wenn der Unterhalt regelmäßig und pünktlich bezahlt wird. Der Unterhaltsschuldner gibt daher auch Veranlassung dazu, ein Gerichtsverfahren zum Kindesunterhalt einzuleiten, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt, eine Jugendamtsurkunde zu errichten.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter machten deutlich, dass der Unterhaltsgläubiger vom Schuldner verlangen könne, eine vollstreckbare Urkunde vorzulegen. Das reiche für die Aufforderung aus, den Kindesunterhalt titulieren zu lassen. Der Unterhaltsgläubiger müsse dem Unterhaltsschuldner dabei nicht den kostengünstigsten Weg aufzeigen, einen Titel zu errichten. Er müsse ihn insbesondere nicht darauf hinweisen, dass er den Kindesunterhalt kostenfrei durch das Jugendamt titulieren lassen könne.

Beschluss des OLG Hamm vom 20.01.2016 in dem Verfahren 2 WF 199/15.

Quelle: iww.de

Kein besonderes Rechtschutzbedürfnis für Antrag auf Kindesunterhalt

Das OLG Hamm bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung zu der Frage, ob der Unterhaltsschuldner auch bei regelmäßiger Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, eine Jugendamtsurkunde zu errichten. Ein Antrag auf künftigen Unterhalt nach §§ 113 FamFG, 258 ZPO setzt als Leistungsantrag kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers voraus. Insbesondere braucht – anders als bei § 259 ZPO – nicht die Besorgnis zu bestehen, dass sich der Unterhaltsverpflichtete der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Der Antrag ist deshalb auch bei freiwilliger und pünktlicher Zahlung des laufenden Unterhalts zulässig, so lange trotz entsprechender Aufforderung kein Titel, etwa eine Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt gemäß §§ 59, 60 SGB VIII, vorgelegt wird. Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für einen Antrag auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist (BGH FamRZ 2010, 195).

Sofortiges Anerkenntnis bei fehlender vorheriger Aufforderung

Erkennt der Unterhaltsverpflichtete den Anspruch sofort an und hat er – wegen vollständiger pünktlicher Zahlungen und mangels Aufforderung zur Titulierung – keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben, so hat das Familiengericht nach § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO zu berücksichtigen. Dem Antragsteller sind dann die kompletten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Unterhaltsantrag entfällt nicht durch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung über den Unterhalt zu erwirken, denn dieser gewährt wegen einer summarischen Beurteilung lediglich einen vorläufigen Rechtsschutz und steht einem im ordentlichen Erkenntnisverfahren ergangenen Unterhaltsbeschluss nicht gleich.

Beratung zum Vorgehen beim Kindesunterhalt mit Anwalt Siegen

Die vorgenannten Ausführungen zeigen, dass es zur Meidung unnötiger Kosten angeraten ist, in Fragen des Kindesunterhaltes schnell zu handeln. Sollten Sie vom gegnerischen Rechtsanwalt, vom Jugendamt oder von der Unterhaltsvorschussstelle Post erhalten, mit der Sie aufgefordert werden, Auskunft über Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen zu erteilen oder gar eine Jugendamtsurkunde zu errichten, sollten Sie schnellstmöglich handeln. Sie können sich nicht darauf berufen, in der Vergangenheit regelmäßig Kindesunterhalt gezahlt zu haben. Dies könnte sich später rächen und in höheren Anwalts- und Gerichtskosten niederschlagen. Eine Beratung ist im Vorfeld weitaus günstiger, selbst die Kosten für eine Vertretung zur Abwehr der Forderung im Rahmen einer außergerichtlichen Tätigkeit.

 

Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Frank Baranowski, Siegen
Unsere Service-Nr.: 0271 - 56055

 

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