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Kindererziehungszeiten

in einem Drittstaat finden in Deutschland keine rentenrechtliche Berücksichtigung.

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Kindererziehungszeiten

in einem Drittstaat finden in Deutschland keine rentenrechtliche Berücksichtigung.

Keine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Drittstaat

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell entschieden, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in einem Drittstaat, der nicht Mitglied der EU ist, besteht. Eine Entscheidung, die auch Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich hat.

Entscheidung des BVerG vom 06.03.2017 in dem Verfahren 1 BvR 2740/16.

Zum Sachverhalt der Entscheidung

Die 1939 geborene Beschwerdeführerin (M) ist deutsche Staatsbürgerin und bezieht seit 2004 Regelaltersrente von dem im Ausgangsverfahren beklagten Rentenversicherungsträger (RVT). Von 1968 bis 1973 lebte sie in Kanada. Während dieser Zeit ist ihr Sohn geboren. Vor ihrem Umzug nach Kanada entrichtete sie Pflichtbeiträge, für die Zeit in Kanada und die erste Zeit nach ihrer Rückkehr freiwillige Beiträge zur deutschen RVT. 2015 beantragte sie beim RVT die Berücksichtigung ihrer Erziehungsleistung im Ausland. Dies blieb ebenso wie das nachfolgende Klageverfahren erfolglos.

Zu den Entscheidungsgründen

Wesentliche Erwägungen des BVerfG: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die M hat sich mit den bereits entwickelten Maßstäben zur Berücksichtigung von im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das BVerfG hat ausdrücklich gebilligt, dass grundsätzlich nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant ist, da der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme ist. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Reichel Albert gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehung in einem Drittstaat besteht nicht.
 
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 22/2017 vom 31.03.2017.

Fragen zum Versorgungsausgleich an Rechtsanwalt Siegen

Anlässlich der Scheidung hat ein Versorgungsausgleich, also ein Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften zu erfolgen. Die Kindererziehungszeiten sind dabei in voller Höhe zu berücksichtigen und erhöhen die während der Ehezeit erwirtschafteten Anwartschaften. Daher ist es wichtig, dass diese Zeiten vom Rentenversicherungsträger auch anerkannt werden. Die Auskünfte zum Versorgungsausgleich sollte anwaltlich geprüft werden, um so Fehler oder gar finanzielle Verluste zu vermeiden. Haben Sie Fragen zum Versorgungsausgleich anlässlich Trennung oder Scheidung? Dann sind Sie bei uns richtig. Die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen helfen Ihnen in Fragen des Versorgungsausgleichs kompetent weiter. Sprechen Sie und an. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

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