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Fixierung Minderjähriger

Gesetzentwurf: Fixierung Minderjähriger muss künftig von Richter genehmigt werden

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Fixierung Minderjähriger

Gesetzentwurf: Fixierung Minderjähriger muss künftig von Richter genehmigt werden

Elterliche Sorge zum Wohl der Kinder

Eltern üben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung zum Wohl des Kindes aus (§ 1627 BGB). Ihr Elternrecht ist grundrechtlich geschützt. Sie entscheiden im Rahmen der Personensorge (Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht) auch über Unterbringungen ihres Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, und auch über freiheitsentziehende Maßnahmen wie etwa  Fixierungen oder das Anbringen von Bettgittern.

Unterbringungen von Minderjährigen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, unterliegen allerdings gemäß § 1631b BGB der Genehmigung des Familiengerichts. Für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen sieht das Kindschaftsrecht dagegen – anders als das Betreuungsrecht für Volljährige – ein Genehmigungserfordernis nicht vor. So entschied der BGH am 07.08.2013 (BGH FamRZ 2013, 1646 ff.), dass die Eltern für die Entscheidung über die Fixierung ihres minderjährigen autistischen Kindes in einer offenen Heimeinrichtung nach geltendem Recht keiner familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1631b BGB bedürfen. So bleibe es der Gesetzgebung überlassen, „ob die Anordnung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel ist, Kinder vor ungerechtfertigten unterbringungsähnlichen Maßnahmen zu schützen“.

Wächteramt des Staates

Die Bundesregierung will dies nunmehr ändern und für freiheitsentziehende Maßnahmen, wie die Fixierung oder das Anbringen von Bettgittern in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, einen Genehmigungsvorbehalt in das Gesetz aufnehmen. Kinder sollen so vor missbräuchlicher Ausübung des Elternrechts geschützt werden.

Sie betont die Begründung des Gesetzentwurfs einerseits das Elterngrundrecht nach Artikel 6 GG. Dieses stehe aber ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass seine Ausübung dem Kindeswohl dient. Werde dieses gefährdet, komme das im selben Artikel festgelegte „Wächteramt des Staates“ zur Geltung. Der Richtervorbehalt soll nach dem Willen der Bundesregierung Kinder vor einer missbräuchlichen Ausübung des Elternrechts schützen. Damit solle auch ein „Gleichlauf des Kindesschutzes und des Erwachsenenschutzes gewährleistet“ werden, da für betreute Erwachsene bereits jetzt ein „Genehmigungserfordernis“ für freiheitsentziehende Maßnahmen bestehe.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/11278).

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