Ausgleichsanspruch
In welchen Fällen besteht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch?
In welchen Fällen besteht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch?
In welchen Fällen besteht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch?
Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist ein Ausgleichsanspruch eigener Art. Er ist für die Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl auch der andere dem Kind ganz oder teilweise unterhaltsverpflichtet war. Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen.
Ein Ehegatte kann gegen den anderen einen Anspruch auf (teilweise) Erstattung seiner Unterhaltszahlungen aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs haben, z. B. wenn ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war (BGH FamRZ 16, 1053).
Wurde ein Elternteil durch eine rechtskräftige Entscheidung dazu verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen, dann steht ihm kein familiengerichtlicher Ausgleichsanspruch zu. Denn dann ist er lediglich seiner eigenen rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht nachgekommen. Denn der Anspruch ist nicht dazu bestimmt, gerichtlich festgesetzte Unterhaltspflichten, die auf einer Abwägung der Leistungsfähigkeit beider Eltern beruhen, durch „Ausgleich“ von Unterhaltsanteilen im Verhältnis der Eltern zueinander abzuändern. Eine derartige Änderung, beispielsweise nach Obhutswechsel des Kindes in den Haushalt des anderen Elternteils, ist dem Verfahren gem. § 238 FamFG vorbehalten.
Die vorgenannten Erwägungen sind allerdings nicht auf einen gerichtlichen Vergleich übertragbar. Die Sperrwirkung gilt nicht für einen gerichtlich titulierten Vergleich. Denn gerichtliche Vergleiche erwachsen nicht in materieller Rechtskraft. Die Abänderung richtet sich nur nach materiellem Recht. Sie können auch für die Vergangenheit abgeändert werden. Die Präklusion gem. § 238 Abs. 2 FamFG greift nicht (BGH vom 08.02.2017, XII ZB 116/16).
Haben Sie den kompletten Kindesunterhalt sichergestellt, obwohl der andere Elternteil gleichermaßen dazu verpflichtet gewesen wäre? Dann könnte Ihnen unter gewissen Umständen ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zustehen. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, ob ein solcher Anspruch besteht und setzen diesen dann auch durch. Sprechen Sie uns an. Die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht, Scheidung und Unterhalt in Siegen setzen sich engagiert für Ihre Belange ein.
Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind von montags bis freitags durchgehend von 8:00 bis 18:00 Uhr zu erreichen.
Baranowski & Kollegen
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