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Verwirkung von Ehegattenunterhalt wegen Prozessbetrugs

Wann kann ein Unterhaltsanspruch untergehen? Welche Obliegenheiten bestehen?

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Verwirkung von Ehegattenunterhalt wegen Prozessbetrugs

Wann kann ein Unterhaltsanspruch untergehen? Welche Obliegenheiten bestehen?

Kein Unterhalt wegen Falschangaben im Verfahren

Wer im Unterhaltsverfahren falsche oder unrichtige Angaben – etwa über sein Einkommen – macht, kann deswegen seinen Unterhaltsanspruch verlieren. Dies zeigt ein vom Oberlandesgericht Oldenburg am 22.08.2017 aktuell entschiedener Fall (Aktenzeichen 3 UF 92/17).

Ehefrau verschwieg Einkommen aus Minijob

In dem maßgeblichen Fall verschwieg die Ehefrau nach der Trennung von ihrem Mann, dass sie zwischenzeitlich einen Minijob angenommen hatte. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Aurich nahm sie ihren Ehemann auf Trennungsunterhalt in Anspruch, verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auch auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie wahrheitswidrig, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse. Der Ehemann erfuhr noch während des Verfahrens, dass seine Frau einer Arbeit nachgeht. Er brachte diesen Umstand in das Unterhaltsverfahren ein und konnte für den Umstand der Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine Zeugin benennen. Die Ehefrau räumte daraufhin den Umstand ein und musste ihre bis dahin gemachten Angaben korrigieren.

Gericht sah Inanspruchnahme des Mannes als grob unbillig

Das OLG Oldenburg versagte der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau den geltend gemachten Anspruch. Dies mit der Begründung, dass man vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet sei. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe sei grob unbillig. Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Frau auch nicht unangemessen hart, meint das OLG. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehne und für ihren eignen Lebensunterhalt sorge. Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.
 

Falsche Angaben im Unterhaltsverfahren vermeiden

Bei Unterhaltsstreitigkeiten – sei es gerichtlich oder außergerichtlich – kommt es immer wieder vor, dass der Berechtigte – oder auch der Verpflichtete – falsche oder unvollständige Angaben macht. Der vorliegende Fall des OLG Oldenburg zeigt, welche drastischen Folgen ein solches Fehlverhalten haben kann. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist nach § 1579 BGB – der über § 1361 Abs. 3 BGB auch auf Trennungsunterhalt Anwendung findet – zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. § 1579 Nr. 3 BGB nennt als Regelbeispiel grober Unbilligkeit, dass der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat. Darunter fallen insbesondere auch Falschangaben in einem Unterhaltsverfahren.

Wahrheitsgemäßer Sachvortrag im Unterhaltsverfahren

Derjenige, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, muss alle Umstände, die der Begründung des Anspruchs dienen, wahrheitsgemäß angeben. Der Unterhaltsberechtigte darf insbesondere keine Umstände verschweigen, die seinen Unterhaltsanspruch bzw. seine Bedürftigkeit infrage stellen. Außergerichtlich ergibt sich dies aus den materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 1580, 1605 Abs. 1 BGB, im gerichtlichen Verfahren zusätzlich aus der Wahrheitspflicht des § 138 I ZPO. Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht ist im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhalt deshalb besonders verwerflich, weil der Berechtigte vom Verpflichteten nacheheliche Solidarität einfordert. Wird der Verpflichtete getäuscht, um von ihm so zu Unrecht Trennungs- oder Ehegattenunterhalt zu erlangen, lässt es der Berechtigte aber selbst aber an der ehelichen Solidarität mangeln.

Ob einzelne Tatsachen von Belang und deshalb im Verfahren anzugeben sind, liegt keinesfalls im Ermessen des Unterhaltsberechtigten, sondern wird allein vom Richter geprüft. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind vom Bedürftigen ungefragt, richtig und vollständig mitzuteilen, da nur so die materielle Rechtslage zutreffend beurteilt und der Unterhaltsanspruch richtig berechnet werden kann. Ändern sich Umstände, die sich auf den geltend gemachten Anspruch auswirken können, erst im Laufe des Rechtsstreits, so sind sie wegen der prozessualen Wahrheitspflicht ungefragt anzuzeigen.

Unterhaltsverpflichtete ist ebenfalls zur Wahrheit verpflichtet

Auch der Unterhaltspflichtige kann sich eines Prozessbetrugs schuldig machen, wenn er falsche Angaben zu seinem Einkommen oder Vermögen macht, die geeignet sind, den Berechtigten über die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens zu täuschen. In diesem Fall kann eine Prozesshandlung des Berechtigten, die durch den Betrug verursacht wurde, widerrufen werden. Beispielsweise dann, wenn über die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes ein Vergleich geschlossen wurde.

Fragen zur Verwirkung bei einem Prozessbetrug?

Die vorgenannten Ausführungen zeigen, wie wichtig es ist, sowohl außergerichtlich als auch im Unterhaltsverfahren selbst korrekt vorzutragen. Ist der Fall eingetreten, dass Sie versehentlich falsche Angaben in einem Verfahren gemacht haben, dann besteht die Notwendigkeit, schnell zu handeln und diese zu korrigieren. Ebenso sollte erklärt werden, wie es zu diesen fehlerhaften Angaben gekommen ist. Befinden Sie sich in einer solchen Situation, dann ist Fingerspitzengefühl erforderlich, um so einen kompletten Ausschluss des Unterhaltes abzuwenden. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Frank Baranowski, Siegen
Telefon: 0271 - 56055
 

 

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