Ausgleich Rente
Wie hat der Versorgungsausgleich zu erfolgen? Was ist zu berücksichtigen? Hat der Richter einen Ermessensspielraum?
Wie hat der Versorgungsausgleich zu erfolgen? Was ist zu berücksichtigen? Hat der Richter einen Ermessensspielraum?
Wie hat der Versorgungsausgleich zu erfolgen? Was ist zu berücksichtigen? Hat der Richter einen Ermessensspielraum?
Führt der Tatrichter den Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert in Ausübung des ihm durch § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzulegen.
Zum Sachverhalt:
Das Amtsgericht hat die am 07.08.1992 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute auf einen am 16.09.2011 zugestellten Scheidungsantrag geschieden. Während der Ehezeit haben die Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie verschiedene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Rentenversicherung erworben. Dabei hat der Antragsgegner, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, bei der Beteiligten zu 2 (T-Systems International GmbH) ein auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhendes betriebliches Anrecht mit einem Ausgleichswert von 5.589,00 € und bei dem Beteiligten zu 1 (Telekom Pensionsfonds a.G.) ein fondsbasiertes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung erlangt, dessen Ausgleichswert der Versorgungsträger mit 3,8431 Fondsanteilen bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.539,23 € angegeben hat.
Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund. Dabei hat es zulasten des von dem Antragsgegner bei der Beteiligten zu 2 erworbenen betrieblichen Anrechts im Wege externer Teilung zugunsten der Antragstellerin bei der Versorgungsausgleichskasse ein auf den 31.08.2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 5.589,00 € begründet und die Beteiligte zu 2 verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Ferner hat es das betriebliche Anrecht des Antragsgegners bei dem Beteiligten zu 1 intern geteilt und zugunsten der Antragstellerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31.08.2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 3,8431 „Pensionsfondsanteilen“ übertragen.
Gegen diese Entscheidung legten der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2 Beschwerde ein. Die Beteiligte zu 2 hat in der Beschwerdeinstanz auf eine Ergänzung der Beschlussformel zur externen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts um die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Versorgung und der Teilung angetragen. Auch der Beteiligte zu 1 hat mit seiner Beschwerde das Ziel verfolgt, in die Beschlussformel zur internen Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts die konkrete Bezeichnung der Rechtsgrundlagen der Versorgung und der Teilung aufzunehmen; darüber hinaus hat er die Ergänzung der Beschlussformel um eine „offene“ Tenorierung erstrebt, welche mögliche Wertveränderungen im Vorsorgedepot des Antragsgegners zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst. Das OLG wies die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurück. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 änderte es die Entscheidung des Amtsgerichts zur internen Teilung des fondsbasierten Anrechts wie folgt ab:
„Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Deutsche-Telekom-Pensionsfonds a.G. zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht von 2.539,23 € nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 vom 27.07.2011 in Verbindung mit den allgemeinen Pensionsfondsbedingungen des Telekom-Pensionsfonds a.G. zum Pensionsplan 2001 (Stand 11/2009) und den Rechnungsgrundlagen des Telekom-Pensionsfonds a.G. zum Pensionsplan 2001 (Stand 01/2011), bezogen auf den 31.08.2011, begründet.“
Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der beiden Versorgungsträger. Die Beteiligte zu 2 erstrebt weiterhin die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsordnung in die Beschlussfassung zur externen Teilung. Der Beteiligte zu 1 wendet sich zum einen gegen die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Teilung des Anrechts als Kapitalwert und verfolgt zum anderen sein Begehren nach einer ergänzenden „offenen“ Beschlussfassung weiter.
Zu den Entscheidungsgründen des BGH:
Das OLG hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Fragen zugelassen, ob bei der internen Teilung einer Versorgung, deren Bezugsgröße auf Fondsanteilen basiert, der Ausgleichswert in Fondsanteilen ausgedrückt werden kann und ob bei der externen Teilung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der zugrunde liegenden Versorgungsregelung in der Beschlussformel zu benennen ist. Die Zulassung beschränkt sich somit auf die Entscheidung zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen des Antragsgegners bei dem Beteiligten zu 1 und bei der Beteiligten zu 2. Eine noch weitergehende Beschränkung der Zulassung auf die von dem Oberlandesgericht aufgeworfenen Rechtsfragen zur Beschlussfassung bei der internen und externen Teilung wäre demgegenüber unwirksam, weil über diese Fragen nicht eigenständig durch eine Teilentscheidung befunden werden könnte.
Im Umfang der Anfechtung sind die Rechtsbeschwerden auch im Übrigen zulässig. Während die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 keinen Erfolg hat, führt die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 zur Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 blieb erfolglos. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass bei der externen Teilung kein Bedürfnis dafür bestehe, in der Beschlussformel die Fassung oder das Datum der zugrunde liegenden Versorgung zu benennen. Die Notwendigkeit der genauen Bezeichnung der Art und Höhe des für den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts ergebe sich bei der internen Teilung aus der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung. Bei der externen Teilung greife der Versorgungsausgleich in das bestehende Versorgungsverhältnis aber lediglich in der Weise ein, dass dem Ausgleichspflichtigen ein Teil seines Anrechts entzogen wird. Worin das (verbleibende) Anrecht besteht und welche versicherungsmathematischen Regeln für dieses Anrecht gelten, unterliege nicht der Gestaltung durch das Familiengericht.
Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und halten rechtlicher Überprüfung stand. Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die damit verbundene rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei untergesetzlichen Regelwerken durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Bei der internen Teilung ist die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen.
Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht. Denn diese vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet; den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest. In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich in Bezug auf das auszugleichende Anrecht die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung.
Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträgers verbleibende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilungsordnung. Deren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürzten Anrechts ergibt sich aber unmittelbar aus dem bestehenden Versorgungsverhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Versorgungsträger und nicht wegen einer in die Entscheidungsformel aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung. Eine genaue Bezeichnung dieser Rechtsgrundlagen ist daher nicht geboten. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 führt hingegen zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Das Beschwerdegericht hat dem Begehren des Beteiligten zu 1, die Beschlussformel zur internen Teilung um die konkrete Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsordnungen zu ergänzen, entsprochen. Demgegenüber hat es eine Teilung des Anrechts in der Bezugsgröße „Fondsanteile“ für unzulässig gehalten und den Ausgleich der von dem Antragsgegner erworbenen fondsbasierten Anrechts bei dem Beteiligten zu 1 in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung von Amts wegen auf der Grundlage des Kapitalwerts durchgeführt. Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 45 VersAusglG der Wert des Anrechts als Rentenbetrag oder als Kapitalwert nach §§ 2, 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich sei. Einzelheiten zu den Umsetzungsmodalitäten bei Änderungen nach Ehezeitende seien nicht zusätzlich in die Beschlussformel aufzunehmen, da sich diese bereits aus den Rechtsgrundlagen für das Versorgungsanrecht und der entsprechenden Teilungsordnung ergäben, die in der Beschlussformel bezeichnet seien. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Die interne Teilung des von dem Antragsgegner erworbenen fondsbasierten Anrechts kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts in der von dem Beteiligten zu 1 vorgeschlagenen Bezugsgröße „Fondsanteile“ ausgesprochen werden. Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen, etwa als Rentenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Kennzahl.
Wenn es sich bei dem in der jeweiligen Bezugsgröße anzugebenden Ausgleichswert nicht um einen Kapitalwert handelt, ist lediglich zur Ermöglichung einer Vereinbarung nach §§ 6 ff. VersAusglG oder zur Prüfung einer Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG zugleich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben. Entsprechend wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung der Ausgleichswert in Entgeltpunkten angegeben, während kapitalgedeckte Systeme der privaten Altersvorsorge Kapitalwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen nennen.
Nach welcher Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich hiernach aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige Bezugsgröße, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Die Vorschrift stellt es dem Versorgungsträger aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen. Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts und dessen Bezugsgröße obliegt auf der Grundlage der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Gericht.
Nach Ziffer 2.4.2.1 der Teilungsordnung besteht der Ausgleichswert für die von dem Antragsgegner erworbenen Anrechte in Fondsanteilen; dem entspricht auch der Vorschlag des Beteiligten zu 1. Der Senat teilt nicht die von dem Beschwerdegericht geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Beschlussfassung. § 5 VersAusglG überlässt es grundsätzlich dem Versorgungsträger, die Bezugsgröße für das zu teilende Anrecht in seinem Versorgungssystem zu bestimmen. Eine abschließende Aufzählung zulässiger Bezugsgrößen ist dem Gesetz weder in § 5 Abs. 1 VersAusglG noch in § 39 Abs. 2 VersAusglG zu entnehmen.
Soweit es wie hier Anrechte der betrieblichen Altersversorgung betrifft, bestimmt die Bewertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 VersAusglG zwar, dass der Versorgungsträger bei der Berechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gemäß § 2 BetrAVG oder als Kapitalbetrag gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen kann. Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen Bezugsgrößen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bezweckt. Denn der sich aus den allgemeinen Bestimmungen (§§ 5 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 2 VersAusglG) ergebende Grundsatz, dass der Ausgleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen ist, soll auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen Geltung beanspruchen.
Das dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 VersAusglG eingeräumte Wahlrecht schließt daher die Berücksichtigung anderer Bezugsgrößen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus.
Der Wahl von Fondsanteilen als Bezugsgröße steht auch die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen Versorgung bei der gebotenen Halbteilung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei. Diese Rechtsprechung bezog sich auf die externe Teilung von Anrechten, die dadurch geprägt ist, dass das Gesetz auf eine nachehezeitliche Korrektur der unterschiedlichen Dynamik zwischen der Ausgangsversorgung und der von dem Ausgleichsberechtigten gewählten Zielversorgung verzichtet. Bei der internen Teilung soll demgegenüber im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung begründet werden, sodass es keinen Grund gibt, das in Entstehung begriffene Anrecht des Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik dieses Versorgungssystems abzukoppeln.
Mit recht hat es das Beschwerdegericht demgegenüber abgelehnt, die Beschlussformel um weitergehende Bestimmungen zum Verfahren bei möglichen Wertveränderungen im Vorsorgedepot des Antragsgegners zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu ergänzen. Für eine solche Beschlussfassung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit. Die Aufgabe der Familiengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und unter anderem zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügt. Ist dies wie hier der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers. Der angefochtene Beschluss kann daher im Hinblick auf die Entscheidung zu dem fondsbasierten Anrecht des Antragsgegners bei dem Beteiligten zu 1 keinen Bestand haben. Der Senat kann insoweit nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil diese noch nicht im Sinne von § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG zur Endentscheidung reif ist.
Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Gering ist ein Ausgleichswert gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Die für das Versorgungssystem des Beteiligten zu 1 maßgebliche Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) sind nach dessen Teilungsordnung Fondsanteile, sodass ein "anderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und für die Prüfung der Geringfügigkeit an den korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG anzuknüpfen ist.
Der Beteiligte zu 1 hat den korrespondierenden Kapitalwert mit 2.539,23 € angegeben; dieser Wert liegt unter der bei Ehezeitende am 31.08.2011 geltenden Bagatellgrenze von 3.066,00 € (120 % der monatlichen Bezugsgröße von 2.555,00 €).
Die Ausgestaltung des § 18 Abs. 2 VersAusglG als Sollvorschrift eröffnet dem Tatrichter einen Ermessensspielraum, der den Ausgleich trotz Geringwertigkeit des Anrechts immer dann erlaubt, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist. Führt das Gericht den Ausgleich geringwertiger Anrechte in Ausübung dieses Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzulegen. Der Beschwerdeentscheidung lassen sich ebenso wenig wie der Entscheidung des Amtsgerichts Ausführungen dazu entnehmen, warum das bei dem Beteiligten zu 1 bestehende fondsbasierte Anrecht des Antragsgegners trotz seines geringen Ausgleichswertes ausgeglichen worden ist.
Die Entscheidung entzieht sich damit der gebotenen rechtlichen Überprüfung, ob das Beschwerdegericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verkannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat.
Beschluss des BGH vom 19. November 2014 in dem Verfahren XII ZB 353/12.
Anlässlich einer jeden Scheidung ist im Regelfall der Versorgungsausgleich durchzuführen. Dieser Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften entfällt nur bei kurzer Ehedauer (weniger als drei Jahre Ehezeit) oder im Falle des Ausschlusses durch Ehevertrag oder Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden. Wir erörtern mit Ihnen, ob es sinnvoll ist, vom Gesetz abweichende Regelungen zum Versorgungsausgleich zu treffen.
So gibt es Konstellationen, die dies zwingend erforderlich machen. Beispielsweise bei Landesbeamten oder Soldaten. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich im Wege einer einvernehmlichen Gesamtlösung aller Trennungsfolgen gegen Kapitalabfindung auszugleichen oder eine Verrechnung mit etwaigen Zugewinnausgleichsansprüchen vorzunehmen. Dies setzt voraus, dass der Versorgungsausgleich rechnerisch ermittelt wird. Erst danach kann eine verlässliche Regelung hierüber getroffen werden.
Unsere Anwälte fürs Familien- und Scheidungsrecht klären mit Ihnen gemeinsam alle Fragen zum Versorgungsausgleich. Im laufenden Scheidungsverfahren verstehen wir es als Selbstverständlichkeit, dass wir Sie über die Auskünfte der Rentenversicherungsträger auf dem Laufenden halten und Ihnen die Folgen der Auskünfte aufzeigen. Zudem prüfen wir die Auskünfte auf ihre Richtigkeit und klären ab, ob diese wegen Geringfügigkeit mit in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.
Fachkanzlei Familienrecht Siegen
Fachanwalt für Familienrecht Frank Baranowski
- Trennung, Scheidung, Scheidungsverfahren -
Telefon 0271-56055
Telefax 0271-21649
Mail: baranowski@kanzlei-baranowski.de