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Zusammenveranlagung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Steuervorteile nur mit Heirat oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.

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Zusammenveranlagung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Steuervorteile nur mit Heirat oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.

Keine steuerliche Zusammenveranlagung nichteheliche Lebensgemeinschaft

Mit Urteil vom 18. Mai 2016 (Az. 10 K 2790/14 E) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der Splittingtarif nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nicht eheliche Lebensgemeinschaften gilt.

Die Kläger sind nicht miteinander verheiratet und leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Zur Begründung beriefen sie sich auf eine gesetzliche Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf „Lebenspartnerschaften“ Anwendung finden. Hierunter seien auch nicht eheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen. Das Finanzamt lehnte die Zusammenveranlagung ab.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der im Gesetz verwendete Begriff der „Lebenspartnerschaften“ ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften umfasse. Die gesetzliche Regelung sei zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeführt worden, wonach die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen bei Anwendung des Splittingtarifs gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoße. Dabei habe das Bundesverfassungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine rechtlich institutionalisierte Form einer Partnerschaft handele, für deren Zusammenleben rechtliche Bindungen gelten würden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine solche rechtliche Bindung eingegangen seien, steuerlich habe begünstigen wollen.

Quelle: Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen vom 15.07.2016.

Keine Zusammenveranlagung nichteheliche Lebensgemeinschaft

Der Bundesfinanzhof bestätigte zwischenzeitlich die Entscheidung. So ist eine Zusammenveranlagung für Partner nicht ehelicher, verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaft nicht möglich. § 2 Abs. 8 EStG findet auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung (BFH Beschluss vom 26.4.2017, III B 100/16).

2,8 Mio. nicht eheliche Lebensgemeinschaften in Deutschland

Laut Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 13.6.2017 lebten im Jahr 2015 in Deutschland rund 2,8 Mio. Paare als nicht eheliche Lebensgemeinschaft zusammen in einem Haushalt. Bei einem Drittel (33 %) der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften wohnten Kinder im Haushalt. Seit 1996 ist die Anzahl der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften um gut eine Million gestiegen. Damals lebten und wirtschafteten 1,8 Mio. gemischtgeschlechtliche Paare ohne Trauschein gemeinsam in einem Haushalt. Auch der Anteil der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern war damals mit 28 % geringer als heute. Damit gewinnen auch Fragen um die rechtliche Auseinandersetzung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft immer mehr an Bedeutung.

Ansprüche bei Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Bei Scheitern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommt grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben.

Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Ein Ausgleich kommt nur wegen solcher Leistungen in Betracht, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist (BGH Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 179/05).

Ein Anspruch auf Rückforderung von Schenkungen oder Zuwendungen kommt beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur dann in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Jedoch sind nicht sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen. Auszuscheiden sind zunächst die in der Regel täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt. Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Vorzunehmen ist eine Gesamtabwägung.

Vorsicht bei Zuwendungen an Partnerin oder Partner

Die Erwartung, dass nach dem Ende einer unverheirateten Lebensgemeinschaft die gesamten finanziellen Transaktionen aus der Zeit des Zusammenlebens rückabgewickelt werden können, ist unzutreffend. Wer während der Zeit des Zusammenlebens Geld an den Partner zahlt, sollte eine schriftlich fixierte Regelung mit dem Partner treffen, um späteren Beweisschwierigkeiten aus dem Wege zu gehen.

 

Autor:
Rechtsanwalt Frank Baranowski, Siegen
Scheidungsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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