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BVB-Maßnahme und Kindesunterhalt

Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung bei berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme (BVB-Maßnahme)?

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BVB-Maßnahme und Kindesunterhalt

Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung bei berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme (BVB-Maßnahme)?

Unterhalt bei berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme

Der Besuch einer primär der Verbesserung der allgemeinen Fähigkeiten dienenden berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durch ein volljähriges Kind begründet keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern. Insoweit gilt im Vergleich zu Kindern, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, ein höherer Selbstbehalt. Das hat das OLG Hamm entschieden. Dient eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III nicht der Vorbereitung auf einen Schulabschluss, sondern allein der allgemeinen Verbesserung vorhandener Fähigkeiten, ist die Maßnahme einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleichzusetzen.

BVB-Maßnahme wegen Lese-, Rechtsschreib- und Lernschwäche

Die 20-jährige Antragstellerin, die  bei ihrem erwerbsunfähigen und bedürftigen Vater lebt, ist die leibliche Tochter der Antragsgegnerin. Sie ist geringfügig beschäftigt und erhält ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin absolviert eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BVB-Maßnahme). Da sie eine Lese-, Rechtsschreib- und Lernschwäche habe, sei es ihr nicht gelungen, den Hauptschulabschluss im ersten Anlauf zu erreichen.

Sie wolle dies im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung mit paralleler Berufsschultätigkeit nachholen. Sie befinde sich mithin noch in allgemeiner Schulausbildung, sodass die Antragsgegnerin ihr gegenüber gesteigert hafte. Erwerbsbemühungen habe die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen. Ihr Vater erfülle seine Unterhaltsverpflichtung, indem er sie, die Antragstellerin, im Rahmen des Zusammenlebens mit ihr betreue und versorge.

Die Antragstellerin beabsichtigte, ihre Mutter auf Zahlung von Volljährigenunterhalt von monatlich etwa 300,00 EUR in Anspruch zu nehmen. Sie meint, ihre Mutter treffe eine gesteigerte Erwerbspflicht, weil sie, die Antragstellerin, sich noch in der allgemeinen Schulbildung befinde. Das Familiengericht lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab. Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung.

OLG lehnt Unterhaltsanspruch des Kindes ab

Der Senat führt in seiner Entscheidung aus, dass die zulässige sofortige Beschwerde unbegründet ist. Die Antragstellerin weise zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichte wäre, wenn sich die Antragstellerin in allgemeiner Schulausbildung befände, doch sei dies vorliegend nicht der Fall. So absolviere die Antragstellerin eine Maßnahme nach den §§ 51, 53 SGB III.

Nach § 53 SGB III dient die Maßnahme der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss. Förderungsbedürftige junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Daneben dient die Maßnahme aber auch der beruflichen Integration.

Nach § 1 der Vereinbarung soll es der Antragstellerin ermöglicht werden, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu überprüfen, zu bewerten und zu erweitern und eine Berufswahlentscheidung zu treffen. Primäres Ziel ist mithin nicht, dass die Antragstellerin die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss nachholt, sondern eine allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten zu bewirken.

Überdies gliedert sich die Maßnahme nach § 2 der Vereinbarung in einen praktischen Arbeits- und Qualifizierungsteil und in einem Berufsschulsteil. Berufsschulen und Berufsfachschulen zählen aber nicht als allgemeine Ausbildung, da sie neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits berufsbezogene Ausbildungsinhalte vermitteln.

Damit befinde sich die Antragstellerin nicht in allgemeiner Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Mithin sei die Antragsgegnerin auch nicht gesteigert erwerbsverpflichtet. Daher bestehe bereits dem Grunde nach kein Unterhaltsanspruch. Hilfsweise legte der Senat dar, dass die Kindesmutter selbst bei fiktiver Berechnung mangels Leistungsfähigkeit, also Unterschreitung des ihr zustehenden Selbstbehaltes, kein Anspruch zustünde.

Beschluss des OLG Hamm vom 03.12.2014 in dem Verfahren 2 WF 144/14.

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