Verfahrensbeistand
kann wegen Besorgnis der Befangenheit nicht abgelehnt werden.
kann wegen Besorgnis der Befangenheit nicht abgelehnt werden.
kann wegen Besorgnis der Befangenheit nicht abgelehnt werden.
Ein Verfahrensbeistand kann wegen Besorgnis der Befangenheit nicht abgelehnt werden. Die Entscheidung darüber, einen Verfahrensbeistand zu bestellen, ist nicht isoliert anfechtbar, sondern nur im Rahmen einer Beschwerde in der Hauptsache (§ 158 Abs. 3 S. 4 FamFG). Der Verfahrensbeistand ist im Gegensatz zum Sachverständigen und Dolmetscher nicht zur Unparteilichkeit verpflichteter Gehilfe des Gerichts, sondern einseitiger Interessenvertreter des Kindes im Verfahren. Er hat eine einem Parteivertreter ähnliche Rechtsstellung und allein das Kindeswohl zu berücksichtigen. Deshalb finden die Vorschriften, welche die Ablehnung eines Sachverständigen oder eines Dolmetschers regeln, keine entsprechende Anwendung.
Auch im Rahmen einer Beschwerde kann nicht damit argumentiert werden, dass der bestellte Verfahrensbeistand nicht „neutral“ gewesen sei und den anderen Elternteil bevorzugt habe. Denn der Verfahrensbeistand ist nicht zur Neutralität zwischen den Eltern, sondern nur dem Kindesinteresse verpflichtet.
Allenfalls könne eine grobe Pflichtwidrigkeit zur Entpflichtung des Verfahrensbeistandes führen. Aber allein der Umstand, dass ein Elternteil mit der vom Verfahrensbeistand abgegebenen Stellungnahme oder mit dessen Arbeit nicht zufrieden ist, rechtfertigt jedenfalls nicht dessen Entpflichtung.
Beschluss des OLG Köln vom 08.06.2016 in dem Verfahren 10 UF 200/15.
Quelle: Justiz NRW.
Ebenso wie der Verfahrensbeistand kann ein Umgangspfleger nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (so OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1571).
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