E-Mail 0271 56 0 55 Anfahrt Kanzlei Suche

Auszahlung Kindergeld

Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes an volljähriges Kind.

Logo - Scheidung Siegen

Auszahlung Kindergeld

Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes an volljähriges Kind.

Wem steht das Kindergeld zu?

Der volljährige Unterhaltsberechtigte kann den Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes gegen einen Elternteil, gegen den ein Titel über Barunterhalt besteht, ohne ein Abänderungsverfahren eigenständig geltend machen. Der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes ergibt sich aus § 1601 BGB (analog). Eine aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart vom 20.01.2017 in dem Verfahren 17 UF 193/16 schafft Klarheit.

Kind fordert vom Vater Auszahlung des Kindergeldes

Die volljährige Antragstellerin verlangte von ihrem Vater die Auszahlung von Kindergeld. Die Antragstellerin studiert im 9. Semester an der Fachhochschule in Aalen. Die Beteiligten schlossen im November 2013 einen Vergleich, mit dem sich der Vater zur Zahlung eines monatlichen Ausbildungsunterhaltes von 700,00 EUR verpflichtete. Zu diesem Zeitpunkt bezog noch die Kindesmutter das Kindergeld für die Antragstellerin. Im Mai 2015 stellte die Kindergeldstelle die Zahlungen an die Mutter ein, da die Antragstellerin nicht mehr bei ihr wohnte. Im Juni 2015 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, das bezogene Kindergeld an sie auszuzahlen. Dies unterblieb, sodass die Antragstellerin ihren Vater auf Zahlung von 2.264,00 EUR, nämlich Kindergeld für den Zeitraum Mai 2015 bis April 2016, familiengerichtlich in Anspruch nahm.

Argumente des Vaters greifen nicht durch

Der Kindesvater verteidigte sich mit der Argumentation, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich die Regelstudienzeit überschritten habe. Außerdem zweifele er an einem ordnungsgemäßen Studium in Aalen, da die Antragstellerin zwischenzeitlich in Stuttgart wohne. Die Mutter der Antragstellerin sei bereits bei Abschluss des Vergleiches im Jahr 2013 nicht kindergeldberechtigt gewesen. Bei dem vereinbarten Unterhaltsbetrag sei Kindergeld auf den Bedarf der Antragstellerin nicht angerechnet worden. Das Amtsgericht gab dem Antrag des Kindes statt und verpflichtete den Antragsteller antragsgemäß zur Zahlung.

Die Antragstellerin habe einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Auskehr des vom Antragsgegner bezogenen Kindergeldes. Zwar ergäben sich aus dem Vergleich vom Jahr 2013 keine Berechnungsgrundlagen. Gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB sei das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs in voller Höhe zu verwenden. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass dies bereits bei Vereinbarung des Unterhaltes im Jahr 2013 Berücksichtigung gefunden habe. Eine abweichende Berechnung habe der Antragsgegner nicht nachgewiesen. Auch die Umstände des Vergleichsabschlusses würden dafür sprechen. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch bestünde gemäß § 1613 Abs. 1 BGB erst ab Inverzugsetzung im Juni 2015. Damit könne für Mai 2015 kein Anspruch geltend gemacht werden. Die zwischenzeitlich aufgelaufenen Beträge würden jedoch den beantragten Zahlbetrag von 2.264 EUR in jedem Fall erreichen.

Aus Sicht des Vaters Abänderungsantrag erforderlich

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte der Kindesvater Beschwerde ein. Er begründet diese damit, dass der vom Amtsgericht angenommene familienrechtliche Ausgleichsanspruch im Gesetz keine Grundlage finde. Auch § 1612 b BGB sei keine Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch könne sich nur aus § 1601 ff. BGB ergeben. Ein Abänderungsantrag sei von der Antragstellerin aber nicht gestellt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Regelstudienzeit überschritten sei. Substantiierte Darlegungen, dass sie ihr Studium zielstrebig und mit Fleiß betreibe, seien nicht erfolgt. Der Wohnort in Stuttgart spreche dagegen. Zudem habe die Antragstellerin nicht dargelegt, ob sich wegen der aktuellen Einkommensverhältnisse eine anteilige Haftung der Mutter am Unterhalt ergebe.

Beschwerde des Kindesvaters blieb erfolglos

Das OLG Stuttgart stützte den erstinstanzlichen Beschluss. Das Amtsgericht habe zu Recht einen Anspruch der Antragstellerin auf Auszahlung des vom Antragsgegner bezogenen Kindergeldes angenommen. Auch, wenn es sich nicht um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch handele. Vielmehr handele es sich um einen unterhaltsrechtlichen Anspruch. Damit gelten für den Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes die Regeln der §§ 1601 ff. BGB zumindest entsprechend.

Der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes ist nicht im Wege eines Abänderungsverfahrens durchzusetzen. Vielmehr kann dieser Anspruch eigenständig neben dem weiteren Unterhaltsanspruch auf Barbedarf des Kindes geltend gemacht werden. Denn beim Bedarf des Kindes wird das Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB gerade angerechnet. Nur wenn sich bei dieser Bedarfsberechnung Änderungen ergeben, ist dies im Wege der Abänderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Barbedarfs des Kindes wird das Kindergeld deshalb jeweils vorab abgezogen. Diese Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf geht einher mit einem Anspruch des Kindes auf Auskehr des Kindergeldes.

Die Einwendungen des Antragsgegners gegen das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs bzw. die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin seien nicht zu prüfen. Zum einen kann dies nur im Rahmen eines Abänderungsverfahrens geschehen, zum anderen hängt der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes nur davon ab, dass der Antragsgegner dieses bezieht. Selbst wenn er im Übrigen keinen Barunterhalt mehr schulden sollte, kann er gegenüber der Antragstellerin nicht beanspruchen, dass das Kindergeld bei ihm verbleibt. Der Antragsgegner bringt weiterhin nicht vor, woraus er entnimmt, dass er ohne eine Abänderung des Unterhaltstitels der Antragstellerin seit Mai 2015 finanziell besser gestellt werden soll, indem er das Kindergeld behalten dürfte. Das OLG ging gleichermaßen davon aus, dass bei Abschluss des Vergleichs im November 2013 das Kindergeld entsprechend der Regelung des § 1612 b Abs. 1 BGB auf den Bedarf der Antragstellerin bereits angerechnet wurde.

Fragen zur Anrechnung Kindergeld an Anwalt in Siegen

Haben Sie Fragen zur Anrechnung des Kindergeldes beim volljährigen Kind? Soll der zu zahlende Unterhalt wegen der Volljährigkeit des Kindes neu berechnet werden? Wir zeigen Ihnen aus, von welchen neuen Grundlagen auszugehen ist und wie die Berechnung zu erfolgen hat. Die Anwälte unserer Siegener Fachkanzlei für das Familienrecht stehen an Ihrer Seite. Familienrecht ist nicht nur unser Leben, sondern unsere Leidenschaft. Sprechen Sie uns an. Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig einen Besprechungstermin.

Wir sind montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr für Sie da. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie mit unserer Kanzlei einen zeitnahen Besprechungstermin.

Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte – Scheidungsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Scheidungsanwalt
Sandstraße 160
57072 Siegen

Telefon 0271-56055
Telefax 0271-21649
Mail: baranowski@scheidung-siegen.de

 

Footerlogo - Rechtsanwalt Baranowski Fachkanzlei für Familienrecht

Fachkanzlei für Familienrecht und Scheidung
Fachanwalt für Familienrecht

 Sandstraße 160
 57072 Siegen