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Versorgungsausgleich

Zur Zulässigkeit eines Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG

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Versorgungsausgleich

Zur Zulässigkeit eines Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG

Ausschluss Versorgungsausgleich bei langer Trennungsdauer

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG für die Zeit des Getrenntlebens kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Eheleute nahezu ein Drittel der Ehezeit voneinander getrennt gelebt haben (Beschluss OLG Hamburg vom 22.03.2016 in dem Verfahren 7 UF 115/14).

Härtegründe für Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei einer langen Trennungszeit auch dann, wenn außer der langen Trennungszeit keine Härtegründe vorhanden sind, eine Ausklammerung der auf die Trennungszeit entfallenden Anwartschaften beider Ehegatten in Betracht. Die Trennungszeit der Ehegatten beträgt etwa zehn Jahre. Bezogen auf die gesamte Ehezeit von etwa 29 Jahren stellt die Trennungszeit etwa ein Drittel dar. Dies kann aus der Sicht des Senates als lange Trennungszeit angesehen werden. Der danach gerechtfertigte teilweise Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit des dauerhaften Getrenntlebens der früheren Ehegatten ist in der Weise vorzunehmen, dass lediglich die innerhalb der Zeit ihres Zusammenlebens erwachsenen Versorgungsanwartschaften dem Ausgleich unterliegen. Da eine Vorverlegung der Ehezeit nicht in Betracht kommt, bleibt allerdings das Ehezeitende gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG Bemessungsgrundlage der auszugleichenden Anrechte.

Hieran anknüpfend, ist zunächst der Versorgungsausgleich ohne Beachtung von § 27 VersAusglG durchzuführen und sind sodann diejenigen Anrechte abzuziehen, die in der Zeit vom Ende der Ehezeit bis zum Trennungszeitpunkt erworben wurden, wobei auch die allgemeinen Regeln der §§ 9 - 19 VersAusglG gelten. Mit der Antragstellerin ist davon auszugehen sein, dass es den Grundsätzen der Billigkeit vorliegend entspricht, den Versorgungsausgleich auf die Anrechte zu beschränken, die die Eheleute bis zum 30. September 2003 (ein Jahr nach der Trennung) erworben haben.

Billigkeitsentscheidung des Gerichts

Soweit der Antragsgegner geltend gemacht hat, dass die Eheleute noch bis zum Frühjahr 2011 von der Möglichkeit der Weiterführung ihrer Ehe ausgegangen seien, ist dieses in der persönlichen Anhörung der Eheleute nicht bestätigt worden. Die Antragstellerin schilderte glaubhaft, dass für sie das Scheitern der Ehe bei ihrer Trennung im September 2002 festgestanden habe und dass sie froh gewesen sei, weiterhin mit dem Antragsgegner freundschaftliche Kontakte zu pflegen. Der Antragsgegner erklärte, dass er jahrelang gehofft habe, die Ehe wiederherstellen zu können, hat aber eingeräumt, dass er sich über die Haltung der Antragstellerin nicht im Klaren gewesen sei. Den Beweisangeboten der Beteiligten ist insoweit nicht nachzugehen, zumal kein Ereignis unter Beweis gestellt wird, aus dem man schließen könnte, dass auch die Antragstellerin zu irgendeinem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft wieder aufnehmen wollte.

Auch bei einer Gesamtabwägung der von den Beteiligten aufgeführten Umstände sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute entspricht die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf die Anrechte, die die Eheleute bis zum 30. September erworben haben, der Billigkeit. Eine weitergehende Korrektur des Versorgungsausgleichs im Wege des § 27 VersAusglG kommt mangels weiterer Härtegründe nicht in Betracht.

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