Wechselmodell mit Anwalt Siegen
Kann dies auch gegen den Willen des anderen Elternteils angeordnet werden?
Kann dies auch gegen den Willen des anderen Elternteils angeordnet werden?
Kann dies auch gegen den Willen des anderen Elternteils angeordnet werden?
Wann kann Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein sog. paritätisches Wechselmodell anordnen? Der u. a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein sog. paritätisches Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen darf.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen Sohnes. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Sohn hält sich bislang überwiegend bei der Mutter auf. Im Mai 2012 trafen die Eltern eine Umgangsregelung, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Vater die Anordnung einer Umgangsregelung in Form eines paritätischen Wechselmodells. Er will den Sohn im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum folgenden Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen. Das Amtsgericht wies den Antrag des Vaters zurück. Dessen Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.
Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Vaters hob der BGH den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln.
Das Gesetz enthält keine Beschränkung des Umgangsrechts dahin gehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Vom Gesetzeswortlaut ist vielmehr auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst. Zwar orientiert sich die gesetzliche Regelung am Residenzmodell, also an Fällen mit überwiegender Betreuung durch einen Elternteil bei Ausübung eines begrenzten Umgangsrechts durch den anderen Elternteil. Dies besagt aber nur, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlichen Ausgangspunkt der Regelung gewählt hat, nicht hingegen, dass er damit das Residenzmodell als gesetzliches Leitbild festlegen wollte, welches andere Betreuungsmodelle ausschließt.
Dass ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes auch die elterliche Sorge und als deren Teilbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft, spricht jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern nicht gegen die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung. Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung steht vielmehr mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als entsprechende Sorgerechtsausübung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen hält.
Entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts ist neben den beiderseitigen Elternrechten allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Das paritätische Wechselmodell setzt zudem eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspricht es dagegen regelmäßig nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist.
Das Familiengericht ist im Umgangsrechtsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes. Im vorliegenden Fall führte das Oberlandesgericht eine persönliche Anhörung des Kindes nicht durch, weil es zu Unrecht davon ausging, dass eine auf ein Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich sei. Das Verfahren war daher zur Nachholung der Kindesanhörung und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
BGH-Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15
Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 025/2017 vom 27.02.2017.
Es bleibt abzuwarten, wie das OLG nunmehr entscheiden wird. Die Entscheidung des BGH hat in der Sache selbst keine Klarheit geschaffen. Eine eindeutige Positionierung ist zu vermissen. So stellte der BGH lediglich fest, dass es kein gesetzliches Leitbild gebe und sich der Umgang nach dem Kindeswohl zu richten habe. Auch entspricht es bereits jetzt ständiger Übung, dass die Kinder vom Gericht angehört werden, wenn die Eltern nicht dazu in der Lage sind, sich einvernehmlich über die Ausgestaltung der Umgangskontakte zu verständigen.
Ein Wechselmodell dürfte nur dann erfolgreich praktizieren zu sein, wenn beide Eltern uneingeschränkt dazu bereit und in der Lage sind, sich über sämtliche Belange des Kindes einvernehmlich zu verständigen. So muss insbesondere eine lückenlose Kommunikationsbereitschaft bestehen.
Bevor familiengerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird, sollte auf Elternebene eigenverantwortlich versucht werden, eine dem Kindeswohl und dem Willen der Kinder entsprechende Regelung zu erzielen. Haben Sie weitere Fragen oder können wir Sie bei der Ausgestaltung einvernehmlicher Umgangskontakte unterstützen? Dann sprechen Sie uns an. Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig einen Besprechungstermin.
Wir sind montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr für Sie da. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie mit unserer Kanzlei einen zeitnahen Besprechungstermin.
Baranowski & Kollegen
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