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Adoption eines Stiefkindes

BGH erschwert Adoption von nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter Lebensgefährten

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Adoption eines Stiefkindes

BGH erschwert Adoption von nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter Lebensgefährten

Adoption eines Stiefkindes ohne Trauschein erschwert

Eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Gesetzgeber wolle den anzunehmenden Kindern legitimerweise eine stabile Elternbeziehung gewährleisten. Hierfür dürfe er auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft in Form einer Ehe beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaft abstellen (Beschluss des BGH vom 08.02.2017 in dem Verfahren XII ZB 586/15).

Mann will Kinder seiner Lebensgefährtin adoptieren

Die beiden nicht miteinander verheirateten Antragsteller begehren die Adoption von zwei minderjährigen Kindern durch den Antragsteller mit der Maßgabe, dass diese die Stellung gemeinschaftlicher Kinder der beiden Antragsteller erlangen. Die Antragstellerin ist die leibliche Mutter der Anzunehmenden; ihr leiblicher Vater ist verstorben. Der Antragsteller lebt mit der Mutter in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Das AG wies den Antrag zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.

Stiefkindadoption nur für Ehegatten und Lebenspartner geregelt

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner habe der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb könne eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB nur allein annehmen, sodass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu ihrem Lebensgefährten gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt. Diese eindeutigen Regelungen ließen keine andere Auslegung zu.

Adoptionsregelungen greifen nicht ins Elternrecht ein

Der BGH hält die entsprechenden Regelungen nicht für verfassungswidrig. Auch könne sich der Antragsteller nicht auf das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen. Denn er sei lediglich sozialer, nicht aber rechtlicher bzw. leiblicher Elternteil. Das Familiengrundrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil dieses keinen Anspruch der Familienmitglieder auf Adoption umfasse. Auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die zu vergleichenden Sachverhalte (nicht verheiratete Lebensgefährten einerseits und Ehegatten oder Lebenspartner andererseits) unterschiedlich behandeln dürfe. Der von ihm erstrebte Zweck, den anzunehmenden Kindern eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten, sei legitim. Wenn der Gesetzgeber hierfür maßgeblich auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft in Form einer Ehe beziehungsweise einer eingetragenen Lebenspartnerschaft abstelle, liege das noch in seinem gesetzgeberischen Ermessen.

Geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens nicht verletzt

Weiter führt der BGH aus, dass die im Streit stehenden Adoptionsregelungen die Antragsteller auch nicht in ihrem von Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen. Zwar erlaube das im Jahr 2008 geänderte Europäische Adoptionsübereinkommen den Vertragsstaaten, die Adoption eines Kindes unter anderem durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts zuzulassen, wenn diese „in einer stabilen Beziehung“ leben. Dabei handele es sich jedoch lediglich um eine Öffnungsklausel, nicht aber bereits um eine (bindende) Wertentscheidung. Ebenso wenig fordere der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, es nicht verheirateten Lebensgefährten zu ermöglichen, durch Adoption die Stellung gemeinschaftlicher Eltern minderjähriger Kinder zu erlangen. Vielmehr habe der Gerichtshof bei der Adoption Minderjähriger den Abbruch der Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern im Grundsatz anerkannt.

Eine Verletzung von Art. 8 EMRK habe der Europäische Gerichtshof nur für den Ausnahmefall der Adoption eines volljährigen, aber behinderten Kindes durch den Lebensgefährten der Mutter mit Erlöschen der verwandtschaftlichen Beziehungen zur Mutter festgestellt. Anders gehe es bei dem vom BGH zu entscheidenden Fall um minderjährige Kinder, für die der deutsche Gesetzgeber im Interesse des Kindeswohls eine Stiefkindadoption weiterhin an eine besonders gefestigte Beziehung der Annehmenden in Form einer Ehe oder Lebenspartnerschaft geknüpft habe. Schließlich lasse das deutsche Recht im Fall einer Volljährigenadoption gemäß § 1770 Abs. 2 BGB die verwandtschaftlichen Beziehungen des Angenommenen grundsätzlich unberührt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 31/17 vom 06.03.2017.

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