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Elternunterhalt

Immobilienfinanzierung bei Einkommensermittlung im Elternunterhalt

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Elternunterhalt

Immobilienfinanzierung bei Einkommensermittlung im Elternunterhalt

Neue BGH Entscheidung zum Elternunterhalt

Der BGH musste sich aktuell mit diversen Fragen der Einkommensermittlung im Elternunterhalt befassen. So u. a. mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Darlehensverbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer selbst genutzten Immobilie begründet wurden. Außerdem nahm der BGH Stellung dazu, ob die für die Absicherung des Darlehens anfallenden Prämien einer Risiko-Lebensversicherung dem Unterhalt entgegengehalten werden können. Letztlich äußerte sich der BGH zur Frage, wie die Steuerlast bzw. eine Steuererstattung zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist. Der BGH schuf damit in wesentlichen Punkten Klarheit.

Nachfolgend erfahren Sie mehr zum Inhalt des Beschlusses des BGH vom 18.01.2017 in dem Verfahren XII ZB 118/16.

Zum Sachverhalt der Entscheidung

Der Kreis H. (nachfolgend Antragsteller) begehrte vom Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von Dezember 2010 bis Januar 2013. Der Antragsteller erbrachte für die im Februar 2013 verstorbene Mutter des Antragsgegners ab Juli 2010 Leistungen nach dem SGB XII wegen ihrer vollstationären Unterbringung in einem Altersheim. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau ein in ihrem Miteigentum stehendes Eigenheim mit einer Wohnfläche von 200 qm. Dafür fallen monatlich 1.000,17 € an Zins und Tilgung an. Beide Ehegatten verfügen über Erwerbseinkommen und sind steuerlich zusammen veranlagt. Das Amtsgericht rechnete den Wohnwert der selbst genutzten Immobilie überschreitenden Darlehensantrag auf die Rücklage für die Altersvorsorge von 5 % des Bruttoeinkommens an. Das Familiengericht kam so zu einem rückständigen Elternunterhalt von 3.543,12 €. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsgegner Beschwerde ein. Diese hatte teilweise Erfolg. Das OLG reduzierte den zu zahlenden Betrag auf 572,97 €. Dagegen wendete sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Argumentation des OLG

Der Antragsteller habe gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Elternunterhalt aus übergegangenem Recht. Unstreitig habe der Antragsteller im Unterhaltszeitraum Sozialleistungen für die Mutter erbracht. Streitig sei allein die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts habe dieser im Unterhaltszeitraum über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 4.015,14 € verfügt. Die dem jeweiligen Einkommen hinzuzurechnenden Anteile an den Steuererstattungen ergäben sich unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden aufgeführten Gesamtbeträge der Einkünfte des Antragsgegners und seiner Ehefrau.

Der Wohnvorteil, der sich unter dem Gesichtspunkt der ersparten Miete auf 700,00 € belaufe, sei wegen der monatlichen Kreditverpflichtungen des Antragsgegners und seiner Ehefrau von insgesamt 1.000,17 € nicht einkommenserhöhend anzurechnen. Es verbleibe vielmehr eine darüber hinausgehende Belastung von 300,17 €, also für jeden Ehegatten 150,09 €. Eine hälftige Aufteilung unter den Eheleuten sei sachgerecht. Hinsichtlich der zusätzlichen privaten Altersvorsorge sei für den Antragsgegner monatlich ein Betrag von 242,20 € zu berücksichtigen, also 5 % seines Bruttoeinkommens, das sich unstreitig auf 4.844,02 € belaufe. Die Darlehensverbindlichkeiten seien hierauf nicht anzurechnen, sondern zusätzlich vom Einkommen abzuziehen. Die Frage der Anrechnung sei allerdings umstritten.

Anders als die Gegenauffassung meine, die sich für eine Anrechenbarkeit der Tilgungsleistung auf die Altersvorsorgequote ausspreche, sei eine Ungleichbehandlung mit anderen Unterhaltsarten wie Ehegatten- und Kindesunterhalt gerechtfertigt. Denn der Elternunterhalt sei ein im Verhältnis zur Rangstufe anderer Unterhaltsverhältnisse vergleichsweise schwach ausgestalteter Anspruch. Der besondere Schutz des Lebensstandards des Unterhaltspflichtigen werde nicht schon dadurch ausreichend berücksichtigt, dass die Selbstbehaltsätze höher seien, der Wohnvorteil einer eigen genutzten Immobilie nicht mit dem vollen Mietwert angesetzt werde und dass speziell für Altersvorsorgeaufwendungen bereits eine um einen Prozentpunkt höhere Obergrenze gelte. Grundsätzlich solle niemand seine selbst genutzte Immobilie veräußern müssen, um ein angemessenes Alterseinkommen zu erzielen. Deshalb könnten die hierfür zu tätigenden Darlehensanträge im Rahmen des Elternunterhalts nicht auf die Altersvorsorgequote angerechnet werden. Das sei jedenfalls dann nicht mit einer „Lebensstandardgarantie“ für das unterhaltspflichtige Kind zu vereinbaren, wenn die Kreditverpflichtungen – wie hier – vor Absehbarkeit der Bedürftigkeit der Eltern eingegangen worden seien.

Die Beiträge zur Risikolebensversicherung in Höhe von monatlich 22,27 € seien ebenfalls zu berücksichtigen, denn in der mündlichen Verhandlung habe der Antragsgegner unter Vorlage eines Schreibens der Lebensversicherung erklärt, diese Lebensversicherung bereits 1998 abgeschlossen zu haben.

Zudem seien die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von monatlich 700 € abzugsfähig, die dadurch anfielen, dass der Antragsgegner die rund 90 km lange Strecke zu seinem Arbeitsplatz nutze, die über die B 203 zur Autobahnanschlussstelle Rendsburg/Büdelsdorf führe. Im Rahmen des Elternunterhalts sei der Antragsgegner nicht verpflichtet, die kürzeste Strecke zu benutzen. Er sei nicht gehalten, seine vorherigen Gewohnheiten zu ändern, um eine – hier zudem nur relativ geringfügige – Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit zu bewirken.

BGH hob Entscheidung der Vorinstanzen auf

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht in allen Punkten einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. § 1603 Abs. 1 BGB gesteht damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu. Ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Die Höhe der als abzugsfähig anzuerkennenden Kosten zu bestimmen, ist dabei in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten.

Beitrag zur Risikolebensversicherung abzugsfähig

Das Oberlandesgericht habe den Abzug der Beiträge für die Risikolebensversicherung mit einem Monatsbetrag von 22,27 € zu Recht vorgenommen. Eine Risikolebensversicherung diene weder der Vermögensbildung noch der Altersvorsorge. Sie kann vielmehr eine Hausfinanzierung bzw. den Ausfall der Arbeitskraft absichern. Beiträge hierfür können nach den Umständen des Einzelfalls auch dann berücksichtigt werden, wenn sie wegen der Höhe der Prämien eine besondere Belastung darstellen.

Wenn das Oberlandesgericht die entsprechenden Prämien auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsgegner diese Versicherung bereits im Jahr 1998 abgeschlossen hatte, für absetzbar hält, liegt das noch in seinem – der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogenen – tatrichterlichen Ermessen.

Subjektiver Wohnvorteil beim Elternunterhalt

Weiter führt der BGH aus, dass die Ausführungen des OLG zum Wohnwert ebenfalls nicht zu beanstanden sind. Zu den wirtschaftlichen Nutzungen können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen. Durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastung der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen. Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen.

Diesen Vorgaben habe das OLG Rechnung getragen, indem es für die Bewertung des Wohnvorteils maßgeblich auf die ersparte Miete abgestellte. Diese belief sich nach den nicht beanstandeten Feststellungen für beide Ehegatten auf insgesamt 700,00 €.

Tilgungsleistungen auf Altersvorsorgequote anrechenbar

Das OLG sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Elternunterhaltsverpflichtete 5 % seines Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge verwenden darf. Allerdings könne dem OLG nicht gefolgt werden, soweit es eine Anrechnung der Tilgungsleistungen auf diese Altersvorsorgequote vollständig ablehnt.

Es habe sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt, dass die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird. Daher bestehe die Notwendigkeit, zusätzlich private Vorsorge zu treffen. Auch einem Unterhaltspflichtigen darf diese Möglichkeit nicht genommen werden. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor. Das gilt besonders dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen – wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt – vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird. Ihm ist deshalb die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen braucht.

Vor diesem Hintergrund müssen auch der zusätzlichen Altersversorgung dienende Aufwendungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anerkannt werden. Was die Höhe des entsprechenden Aufwands anbelangt, so lässt sich im Voraus kaum abschätzen, welche Leistungen für eine im Alter angemessene Versorgung erforderlich sind. In der Regel kann es nicht als unangemessen bewertet werden, wenn in Höhe weiterer 5 % des Bruttoeinkommens zusätzliche Altersvorsorge betrieben wird. Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern.

Die Darlehensaufnahme zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie diene dem Wohnbedürfnis der Familie des Unterhaltspflichtigen. Damit handele es sich um einen unterhaltsrechtlich grundsätzlich anzuerkennenden Zweck. Wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten und die daraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten, mindern sie deshalb das einzusetzende Einkommen. Würde unter solchen Umständen die Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen verneint, könnte sich der Unterhaltsverpflichtete ebenso wie bei einer Berücksichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektiven Marktmiete gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten, weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen kann. Eine Verwertungsobliegenheit trifft ihn indessen nicht.

Ferner bleibt der Vermögenswert einer selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt. Insofern besteht jedenfalls dann keine Verwertungspflicht, wenn es sich um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt. Denn der Unterhaltspflichtige benötigt bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen.

Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.

Frage der Verteilung der Steuerlast beim Elternunterhalt

In dem angegriffenen Beschluss teilte das OLG die aus der Zusammenveranlagung herrührende Steuererstattung auf die Eheleute anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen auf. In Fallkonstellationen, in denen sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten nicht entsprechen, ist die aus der Ehe herrührende Steuerbegünstigung nach den Grundsätzen des § 270 AO gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist die von den Eheleuten nach der tatsächlich gewählten Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) auf Grundlage des Splitting-Verfahrens gemäß § 32 a Abs. 5 EStG geschuldete Steuer anteilig bezogen auf ihr jeweiliges Einkommen unter zusätzlicher Berücksichtigung der steuerlichen Progression aufzuteilen.

In Anlehnung an § 270 AO ist zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast und sodann anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu ermitteln. Diese Methode stellt sicher, dass das – nach Abzug der nach der konkreten Veranlagung anfallenden Steuerlast – verbleibende Einkommen insgesamt erfasst wird. Ferner wird so gewährleistet, dass die danach umzulegende Steuerlast nicht nur anteilig am Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird, sondern dass zudem auch die Progression hinreichend Berücksichtigung findet.

Nach diesem Maßstab habe das OLG die in den Unterhaltszeiträumen geflossene Steuererstattung zwischen den Ehegatten (fiktiv) aufzuteilen. Ferner wird es zu prüfen haben, ob es den monatlichen Steuerabzug vom Bruttoeinkommen des Antragsgegners zutreffend bemessen hat.

Fragen zum Elternunterhalt mit Anwalt aus Siegen klären

Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der BGH in mehreren Punkten Klarheit geschaffen, auf welcher Grundlage das unterhaltsrelevante Einkommen beim Elternunterhalt zu ermitteln ist. Die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen zeigen Ihnen auf, wie sich der Unterhalt ermittelt und wie der Anspruch des Sozialamtes angemessen reduziert werden kann. Wir setzen uns engagiert für Ihre Belange ein. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Frank Baranowski hat sich auf die Beratung in Fragen rund um den Elternunterhalt spezialisiert.

Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr durchgehend zu erreichen.

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