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Zusammenleben mit neuem Partner

Wie wirkt sich das Zusammenleben mit neuem Partner auf den Ehegattenunterhalt aus?

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Zusammenleben mit neuem Partner

Wie wirkt sich das Zusammenleben mit neuem Partner auf den Ehegattenunterhalt aus?

Wegfall von Trennungsunterhalt

Unterhaltsanspruch kann entfallen, wenn Berechtigter mit neuem Partner zusammenlebt. Lebt der Unterhaltsberechtigte über länger andauernde Zeit mit einem neuen Partner zusammen, kann dies ein Härtegrund im Sinne des Unterhaltsrechts sein.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter machten deutlich, dass es dann für den Unterhaltsverpflichteten unzumutbar sein könne, weiterhin uneingeschränkten Unterhalt zahlen zu müssen. Es müsse allerdings nachgewiesen sein, dass sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt habe, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten sei. Dazu sei nicht zwingend erforderlich, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft könne auch ohne eine solche Form des Zusammenlebens vorliegen. Das müsse im Einzelfall geprüft werden.

Urteil des OLG Brandenburg vom 10.11.2015 in dem Verfahren 10 UF 210/14.

Quelle: www.iww.de.

Härtegrund Zusammenleben mit neuem Partner

Der Härtegrund des § 1579 Nr. 2 BGB sanktioniert kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, sondern stellt auf rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten ab, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen.

Verfestigte Lebensgemeinschaft

Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann dann entfallen, wenn der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist und sich so endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst hat. Denn dann gibt er auf diese Weise zu erkennen, dass er diese nicht mehr benötigt. Dabei ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des neuen Partners ohne Belang.

Für die Annahme einer solchen verfestigten Lebensgemeinschaft ist nicht erforderlich, dass die neuen Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Allerdings ist eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen für die Annahme des Verwirkungstatbestandes. Ebenso wenig sind intime Beziehungen der Partner erforderlich. Je stärker die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, umso kürzer wird die erforderliche Zeitspanne anzunehmen sein.

Die Anzeichen einer engen Beziehung müssen in der Öffentlichkeit als solche erkannt werden können und das Maß einer ungebundenen Wochenend- und Freizeitbeziehung übersteigen. Gemeinsames Einkaufen, gemeinsamer Besuch bei den Eltern des anderen Partners, Unterstützung bei der Renovierung der Wohnung des Partners, gemeinsame Urlaube auch mit anderen Familienmitgliedern des Partners, die gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern auch mit den Kindern des Partners sowie die Begleitung zu den Gerichtsterminen sind starke Anzeichen einer engen Beziehung, die in der Öffentlichkeit als solche erkannt werden kann, und übersteigen das Maß einer ungebundenen Wochenend- und Freizeitbeziehung.

Notwendigkeit einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft

Als notwendige Zeitdauer für die Verwirkung nimmt der BGH regelmäßig einen Zeitrahmen von etwa zwei Jahren an. Verschiedene amtsgerichtliche Entscheidungen gehen jedoch von einer kürzeren Frist aus.

Auch dann, wenn der vorgenannte zeitliche Rahmen noch nicht überschritten worden ist, können besondere Umstände des Einzelfalles für eine ausreichende Verfestigung sprechen. Als Umstände, die dazu führen, dass bereits vor einer Dauer von zwei bis drei Jahren vom Vorliegen des Tatbestandes des § 1579 Nr. 2 BGB auszugehen ist, kommen besonders intensive persönliche oder wirtschaftliche Verflechtungen in Betracht, wie etwa regelmäßige Zuwendungen des neuen Partners, die Anschaffung und Nutzung einer gemeinsamen Wohnung, die Anschaffung einer Immobilie oder die Geburt eines gemeinsamen Kindes.

 

Ersparte Aufwendungen durch Zusammelben mit neuem Partner

Sind die Voraussetzungen einer Verwirkung wegen Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten noch nicht gegeben, so kann das Zusammenleben mit einem – finanziell leistungsfähigen – Partner unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindern. Der Unterhaltsberechtigte muss im Rahmen seiner prozessualen Wahrheitspflicht erhaltene Zuwendungen Dritter auch dann offenbaren, wenn er diese für unterhaltsrechtlich unbeachtlich erachtet.


Autor:
Frank Baranowski
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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