Verpflichtung, im Trennungsjahr zu arbeiten?
Bereits im Trennungsjahr kann Verpflichtung bestehen, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Bereits im Trennungsjahr kann Verpflichtung bestehen, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Bereits im Trennungsjahr kann Verpflichtung bestehen, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann von einem nicht erwerbstätigen Ehegatten schon während des ersten Trennungsjahres verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so zumindest das OLG Koblenz. Die Richter wiesen zunächst auf den Grundsatz im Unterhaltsrecht hin. Danach kann von dem nicht erwerbstätigen Ehegatten nur dann verlangt werden, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten. Der Ehegatte kann also nicht davon ausgehen, dass er grundsätzlich während des ersten Trennungsjahres keine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
Die Erwerbspflicht betrifft insbesondere den Fall, dass der Ehegatte während des ehelichen Zusammenlebens (weitgehend) erwerbstätig war, also keine klassische Haushaltsführungsehe vorlag. Dann kann er bereits mit der Trennung verpflichtet sein, eine Tätigkeit aufzunehmen oder seine Erwerbsbemühungen fortzusetzen. Das gilt auch, wenn er zum Zeitpunkt der Trennung erwerbslos war.
Beschluss des OLG Koblenz vom 10.02.2016 in dem Verfahren 7 WF 120/16.
Quelle: iww.de.
Die vorgenannte Entscheidung kann nicht verallgemeinert werden. Denn ein Ehegatte kann grundsätzlich die Aufrechterhaltung des im Trennungszeitpunkt erreichten Lebensstandards beanspruchen. § 1361 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des während des Zusammenlebens nicht bzw. nicht vollschichtig berufstätig gewesenen Ehegatten vor dem Zwang zur Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit. Daran hat sich auch durch die Unterhaltsreform im Jahr 2008, das in den §§ 1569 ff. für den nachehelichen Unterhalt die gesteigerte Eigenverantwortung betont, jedenfalls für die Zeit bis zum Ablauf des Trennungsjahrs nichts geändert.
Die mit der Trennung bereits eingetretene Zerrüttung soll nicht durch die Pflicht, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, weiter vertieft werden. Nach längerer Trennungszeit oder endgültigem Scheitern der Ehe kann eine Erwerbstätigkeit eher erwartet werden, auch wenn sie bei fortgesetztem Zusammenleben nicht aufgenommen worden wäre. Einzelfragen, wie der Gesundheitszustand des Berechtigten, sind nicht allein ausschlaggebend, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der in § 1631 Abs. 2 BGB erwähnten Kriterien vorzunehmen.
Liegen keine besonderen persönlichen Gründe vor und sind etwa die Belange gemeinschaftlicher Kinder nicht betroffen, so wird im Regelfall nach Ablauf des Trennungsjahres von einer vollschichtigen Erwerbsverpflichtung ausgegangen. Kommt der Unterhaltsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist ihm ein sogenanntes fiktives Einkommen anzurechnen. Dies führt zu einer Abschmelzung des Trennungsunterhaltes der Höhe nach.
Der Trennungsunterhalt ist ein Teil des Ehegattenunterhaltes, der bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Die setzt aufseiten des Unterhaltsberechtigten einen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen voraus. Ebenso Bedürftigkeit. Auf der anderen Seite muss beim Unterhaltsverpflichteten Leistungsfähigkeit gegeben sein. Ihm muss also immer der Selbstbehalt von 1.200,00 EUR (Stand 2018) verbleiben. Im Rahmen dieses Spannungsfeldes ist es Aufgabe eines guten Anwaltes, im Sinne seines Mandanten zu argumentieren. Zudem ist es wichtig, dass die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens korrekt ermittelt wird, ebenso die maßgeblichen Abzugspositionen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche weiter.
Verfasser:
Rechtsanwalt Frank Baranowski, Siegen
Scheidungsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht
Tel.: 0271 - 56055