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Heimkosten 

Der BGH stellt klar, dass Heimkosten individuell zu vereinbaren sind. Abweichende Vertragsgestaltungen sind unwirksam.

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Heimkosten 

Der BGH stellt klar, dass Heimkosten individuell zu vereinbaren sind. Abweichende Vertragsgestaltungen sind unwirksam.

Keine einseitige Erhöhung von Heimkosten

Der BGH schafft Klarheit und kippt Klauseln in Heimverträgen, die eine einseitige Anpassungsmöglichkeit vorsehen. Betreiber von Pflegeheimen und anderen Wohn- und Betreuungseinrichtungen dürfen die Preise nicht durch einseitige Erklärung und ohne Zustimmung der Bewohnerinnen und Bewohner erhöhen, wenn sich beispielsweise die Betriebskosten ändern. Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung hatte sich in seinen Heimverträgen vorbehalten, die Preise für Pflege, Unterbringung, Betreuung, Verpflegung sowie Investitionskostenpauschalen einseitig zu erhöhen, sollte sich während der Vertragslaufzeit die Berechnungsgrundlage ändern. Derartige Klauseln finden sich in vielen Einrichtungsverträgen. Ob sie nach einer Neuordnung des Heimrechts aus dem Jahr 2009 noch zulässig sind, war bislang vor allem unter Gerichten umstritten. Der BGH hat sie nun abschließend für unzulässig erklärt und stellte klar, dass Preiserhöhungen wegen geänderter Berechnungsgrundlage der Zustimmung bedürfe. Dies entspreche wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen. Eine davon abweichende Regelung im Heimvertrag verstoße gegen § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG). Danach habe der Unternehmer kein Recht auf eine einseitige Vertragsänderung.

Zwar könne die Höhe des Entgelts nicht frei zwischen jedem Bewohner und dem Anbieter vereinbart werden. Dennoch sollten pflegebedürftige und behinderte Verbraucher durch das WBVG als gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner gestärkt werden. Die Zustimmung des Verbrauchers muss dem Urteil zufolge nicht schriftlich vorliegen, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten signalisiert werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Verbraucher den höheren Betrag ohne Widerspruch über einen längeren Zeitraum zahlen. Bleibt die Zustimmung aus, müssten die Anbieter sie notfalls gerichtlich einklagen. Das würde es dem vzbv zufolge ermöglichen, den gesamten Ablauf und in manchen Fällen auch die Erhöhung selbst zu prüfen. Die Grundsätze gelten nach Auffassung des BGH unabhängig davon, ob Bewohner Leistungen der Sozialversicherung erhalten oder selbst zahlen. Die Vorinstanz hatte dies noch anders beurteilt und Verbrauchern in Wohn- und Betreuungseinrichtungen ein Zustimmungsrecht bei derartigen Preisanpassungen generell verwehrt.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2016 in dem Verfahren III ZR 279/15.

Probleme mit dem Heim?

Haben Sie Probleme mit der Pflegeeinrichtung oder dem Heim? Werden aus Ihrer Sicht zu hohe Heimkosten geltend gemacht? Möchten Sie, dass der Heimvertrag einer rechtlichen Prüfung unterzogen wird? Dann stehen Ihnen die Anwältinnen / Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen und Umgebung (Kreuztal, Olpe, Betzdorf, Dillenburg, Bad Berleburg) gerne zur Verfügung. Unsere auch auf dem Gebiet des Heimvertragsrechts bewanderten Rechtsanwältinnen/ Rechtsanwälte stehen Ihnen jederzeit mit Tat und Rat zur Seite.

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